OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010, 6 U 5/10
Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Welches Gericht das ist, hängt zunächst davon ab, ob die Hauptsache bei Einreichung des Verfügungsantrags bereits anhängig ist. Ist eine Hauptsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, ist für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist.
Die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem zulässigerweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig gemacht wurde, entfällt dadurch nicht, dass die Hauptsache später bei einem anderen Gericht rechtshängig wird. Das ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Andernfalls würde auch die Möglichkeit eröffnet, den Gerichtsstand zu manipulieren. Ein Anspruchsberechtigter könnte dem Gericht, bei dem er einen Verfügungsantrag eingereicht hat, das dann aber beispielsweise eine ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt, die Zuständigkeit entziehen, in dem er andernorts Hauptsacheklage einreichte.
OLG Köln, Urt. v. 20.4.2012, 6 W 23/12, Tz. 6
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 937 Abs. 1 ZPO). Zwischen mehreren Gerichtsständen des deliktischen Begehungsortes (§ 32 ZPO) hat der Antragsteller die Wahl; erst wenn die Hauptsache bei einem bestimmten Gericht anhängig geworden ist, bleibt dieses auch für das Verfügungsverfahren ausschließlich zuständig (§ 943 Abs. 2 ZPO). Hauptsache in diesem Sinn ist bei interessengerechter Auslegung aber nur die vom Gläubiger erhobene Leistungsklage und nicht eine negative Feststellungsklage des durch die Abmahnung gewarnten Schuldners, denn dieser hätte es sonst in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen und dem Gläubiger aufzuzwingen.