Bei Klagen, in denen Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes und Ansprüche wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters geltend gemacht werden, vermittelt § 53 GeschmMG einen besonderen Gerichtsstand. Danach können wettbewerbsrechtliche Ansprüche abweichend von § 14 UWG auch vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.