Vollziehungsfrist
Die Zustellung muss binnen eines Monats an den Antragsgegner (Schuldner) erfolgt sein (§ 929 Abs. 2 ZPO).
OLG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 3 W 38/17, B.I.1
Die Vollziehungsfrist beträgt gemäß § 929 Abs. 2 ZPO einen Monat seit dem Tag, an dem die Beschlussverfügung der Antragstellerseite zugestellt worden. Der Tag des Fristablaufs ist anhand der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB zu berechnen (MüKo/Drescher, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 929 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, 32. Auflage, 2018, § 929 Rn. 8).
Die Vollziehungsfrist steht nicht zur Disposition der Parteien und muss von Amts wegen beachtet werden. Nach Ablauf der Vollziehungsfrist ist die Zustellung nicht mehr möglich und die einstweilige Verfügung ‚verfällt'. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ff ZPO ist nicht möglich (Retzer in Harte/Henning, UWG, § 12, Rdn. 509; Büscher in Fezer, UWG, § 12, Rdn. 134)
Der Lauf der Frist beginnt nach § 929 Abs. 2 ZPO entweder mit der Verkündung des Urteils des Gerichts
(vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2019, 6 U 24/19, B.I.2.a; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2017, 6 U 83/17, Tz. 27; OLG Dresden, Urt. v. 7.2.2017, 4 U 1422/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015, I-20 U 181/14 (= WRP 2015, 764); OLG Celle, Urt. v. 16.6.2016, 13 U 26/16, II.1.b; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.3.2016, 6 U 38/16, Tz. 17)
oder bei einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege (ohne mündliche Verhandlung) mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsteller bzw. seinen Rechtsanwalt. Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 186 ff BGB. Es ist streitig, ob die Vollziehungsfrist auch schon durch den tatsächlicher Zugang der einstweiligen Verfügung beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (ohne Zustellung) in Gang gesetzt wird.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2000, 20 U 126/00 (Anwaltsblatt 2002, 120 f)
Die Vollziehungsfrist läuft mit dem Tage des nächsten Monats ab, der nach seiner Zahl dem des Fristbeginns entspricht. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO berechnet sich nach § 222 ZPO. Sie wird nach streitiger Auffassung auch durch eine vorschriftswidrige formlose Mitteilung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht in Lauf gesetzt (Fezer/Büscher § 12 Rdn. 135 gegen Harte/Henning/Retzer § 12 Rdn. 516).
Bei Urteilsverfügungen beginnt der Lauf der Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils. Auf die spätere Zustellung der Ausfertigung, die erst die Grundlage für eine Vollziehung der Eilmaßnahme durch Parteizustellung bietet, kommt es nicht an.
Den tatsächlichen Zugang der Beschlussverfügung lässt auch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdn. 305 ausreichen, ((was nicht verwundert, da er der Vorsitzende Richter des OLG Düsseldorf war); anders jedoch wiederum OLG Koblenz WRP 1981, 286; OLG Frankfurt MDR 1998, 736; Teplitzky Kap. 55 Rdn. 37).
Nach Auffassung des OLG Koblenz beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsteller vom Gericht ornungsgemäß, erforderlichenfalls mit Anlagen zugestellt wurde.
OLG Koblenz, Urt. v. 21.3.2013, 9 U 1156/12 (MD 2013, 516)
Im Rahmen der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung an den Gläubiger ist die Beifügung dieser Anlagen versehentlich unterblieben. Dieser Zustellungsfehler hat sich dann bei der gem. § 922 11 ZPO vom Gläubiger an den Schuldner vorzunehmenden Zustellung fortgesetzt.
Die von Amts wegen vorgenommene fehlerhafte Zustellung an den Kläger hat zur Folge, dass die Vollziehungsfrist nach § 929 11 ZPO nicht zu laufen begonnen hat und damit auch nicht verstrichen ist. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Gläubiger zweifelsfrei in den Besitz der - vollständigen - Beschlussausfertigung gekommen ist, wodurch der Lauf der Vollziehungsfrist ausgelöst wird (Zöller, ZPO, 29. Aufl., 5 929 ZPO, Rdnr. 5).
Die Überziehung der Vollziehungsfrist soll auch unschädlich sein, wenn der Grund dafür im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.9.2013, 1 U 42/13, B.I
War der Verfügungsklägerin die Bewirkung der Zustellung im Parteibetrieb wegen Umständen, die im gerichtlichen Verantwortungsbereich liegen, nicht möglich, kann ihr die Fristversäumung nicht zum Rechtsnachteil gereichen.
Dies soll nach derselben Entscheidung auch dann gelten, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger die Verzögerung beim Gericht durch ein anderes Verhalten hätte vermeiden können.
Beim Erlass der einstweiligen Verfügung durch Urteil oder einer wesentlichen Änderung im Urteil kommt es für die Vollziehungsfrist auf die Verkündung des Urteils an, nicht auf die Zustellung. Der Antragsteller muss selber dafür sorgen, dass er rechtzeitig eine ordnungsge Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung erhält. Fehler und Versäumnisse des Gerichts entlasten ihn nicht.
OLG Hamm, Urt. v. 26.2.1987, 4 U 34/87 (= GRUR 1987, 853)
Etwaige Säumnisse des Gerichts haben auf die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage keinen Einfluß. Es muß deshalb Sache desjenigen sein, der die Vollziehung zu bewirken hat - wenn er seiner Rechte aus dem vorläufigen Titel nicht verlustig gehen will -, sich um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu bemühen.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.1986, 17 U 17/86 (= NJW-RR 1987, 764)
Das gilt bspw. auch bei einem Poststreik: OLG Köln, Urt. v. 13.10.2017, 6 U 83/17
Wahrung der Frist durch Zustellung 'demnächst'
§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Die Vollziehungsfrist wird gewahrt, wenn der Antragsteller/Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO seinerseits alles in die Wege geleitet hat, damit die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner/Beklagten zugestellt wird und die Zustellung in absehbarer Zeit danach ('demnächst') erfolgt.
BGH, Beschl. v. 15.12.2005, I ZB 63/05, Tz. 7
Für § 929 Abs. 2 ZPO … reicht es … aus, dass die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beantragt worden ist. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden.
OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2024, 2 U 207/23, Tz. 31
Für die Einhaltung der Vollziehungsfrist genügt es, …, wenn der Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist beim Gerichtsvollzieher gestellt worden ist und die Zustellung gem. § 167 ZPO demnächst erfolgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.2.2021, 2 U 264/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2000, 20 U 126/00 = GRUR-RR 2001, 94).
OLG Frankfurt, Urt. v. 10.9.1999, 24 U 58/99 (=NJW-RR 2000,1236)
Eine Vollziehung (jedenfalls) der Unterlassungsverfügung liegt in der von der Verfügungsgläubigerin veranlassten Zustellung im Parteibetrieb. In diesem Rahmen ist es allerdings nicht erst die tatsächliche Ausführung der sog. Parteizustellung, gleichsam der Zustellungserfolg, welche(r) die Vollstreckungsfrist unterbrechen würde, es ist vielmehr bereits die Einreichung des Zustellungsauftrages bei der zuständigen Stelle, der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Vollstreckungsgericht (oder beim Gerichtsvollzieher selbst). Denn die allgemeine zivilprozessrechtliche Regel, dass dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Zustellungswirkung - sofern nur die Zustellung demnächst erfolgt - bereits mit der Einreichung des Antrages eintritt (§ 270 Abs. 3 ZPO), gilt auch für Handlungen der Verfügungsgläubigerin, welche die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unterbrechen sollen; kann die Vollziehungsfrist nur durch eigenes Handeln der Verfügungsgläubigerin gewahrt werden, so kann das Handeln, welches von ihr verlangt wird, nur ein Tätigwerden im eigenen Wirkungskreis sein; dieser Wirkungskreis reicht, was die Zustellung im Parteibetrieb angeht, nur bis zur Abgabe des Zustellungsauftrages.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2000, 20 U 126/00 (Anwaltsblatt 2002, 120 f)
Für die Einhaltung der Vollziehungsfrist genügt, wenn der Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingereicht worden ist und die Zustellung demnächst erfolgt. Dafür streitet vor allem die in den § 207 Abs. 1 (a.F.), § 270 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommene zivilprozessuale Regel, wonach, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Zustellungswirkung bereits mit der Einreichung des Antrags eintritt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Normzweck ist hier der Schutz vor Verzögerungen bei Behörden, auf deren Geschäftsbetrieb der Zustellende keinen Einfluss hat. Im Streitfall geht es um eine Parteizustellung im Inland (§§ 166 ff ZPO), für die § 207 Abs. 1 ZPO (a.F.) gilt. Die Vorschrift umfasst auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, und es gibt keinen durchgreifenden Grund, von ihrer Anwendung hier abzusehen, mag eine möglichst einheitliche Regelung der Vollziehungsfrist namentlich im gewerblichen Rechtsschutz auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechen. Wenn die Rechtsprechung den Gläubiger einer Urteilsverfügung auf Unterlassung zur Einhaltung der Vollziehungsfrist auf den formellen Akt der - mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchzuführenden - Parteizustellung verweist, so wäre es inkonsequent, ihm die ansonsten bei Behördenzustellungen geltenden und ihn vor Einflüssen außerhalb seines Wirkungskreises schützenden gesetzlichen Vergünstigungen des § 207 Abs. 1 ZPO (a.F.) zu versagen.
Das Tatbestandsmerkmal' demnächst' in § 167 ZPO legt die Rechtsprechung nicht streng nach zeitlichen Gesichtspunkten, sondern auch wertend aus. Sie stellt darauf ab, ob der Zustellungsbetreiber alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und die Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners berührt (BGH NJW 1999, 3125). Eine absolute Zeitgrenze gibt es nicht. Auch eine Zustellung nach mehreren Monaten kann noch demnächst sein (BGH Versicherungsrecht 1983, 831, 832).
Weniger als 1 Monat ist bei einer Zustellung in Italien noch demnächst (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.9.2009, 2 U 11/09)