Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Vollziehung durch Zustellung

1. Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb

2. Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb

a. Gesetzliche Grundlagen

b. Was muss zugestellt werden?

i. Zustellung der einstweiligen Verfügung

Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der einstweiligen Verfügung

Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung

Beglaubigte Abschrift der Ausfertigung

Zustellung einer einfachen Abschrift

Zustellung der einstweiligen Verfügung in Farbe?

Zustellung ohne Ordnungsmittelandrohung

Mängel des zuzustellenden Dokuments

ii. Zustellung einer Sicherheitsleistung

iii. Zustellung von Anlagen (Antragsschrift und deren Anlagen)?

c. Wie wird zugestellt?

i. Gesetzliche Grundlagen

ii. Zusammenfassung

d. An wen muss zugestellt werden?

i. Zustellung an den oder die Schuldner

ii. Zustellung an Verfahrens- oder Zustellungsbevollmächtigte

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Zustellung per Fax oder Mail

Empfangsverweigerung

e. Bis wann muss zugestellt werden (Vollziehungsfrist)?

f. Erneute Zustellung bei Bestätigung oder Änderung der eV ?

g. Zustellung im Ausland

h. Zustellung einer Leistungsverfügung, z.B. Auskunftsverpflichtung/Herausgabe

i. Heilung von Zustellungsmängeln

j. Heilung bei Rechtsmissbrauch

Literatur: Ott, Michael, Zustellungsfragen bei einer einstweiligen Verfügung, WRP 2016, 1455; Weidert, Stefan/von Werder, Victoria, Probleme bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen, WRP 2021, 1266

Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Handlung kann innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO streng genommen nicht wirklich vollzogen werden, wenn der Unterlassungsschuldner sich an das Unterlassungsgebot hält. Denn dann sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (gem. § 890 ZPO) möglich.

Dennoch wird bei Unterlassungsverfügungen auf eine Art Vollziehung nicht verzichtet. (Zu den Ausnahmen siehe hier). Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung erfolgt in der Regel durch eine Zustellung vom Antragsteller an den Antragsgegner. Es ist unerheblich, ob die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Schuldners im Beschlusswege oder nach einer mündlichen Verhandlung in einem Urteil erlassen wurde.

BGH, Urt. v. 13.4.1989, IX ZR 148/88 (= NJW 1990, 122)

Zur Vollziehung einer Unterlassungsverfügung genügt deren Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist, ohne daß noch Vollstreckungsmaßregeln hinzutreten müssen. Es reicht aus, daß der Verfügungskläger durch Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist seinen Willen äußert, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen.

Ebenso KG, Beschl. v. 21.12.2022, 5 U 1039/20, II.2

Für eine einstweilige Verfügung, die im Beschlusswege ergangen ist, ergibt sich dieses Erfordernis bereits aus § 922 Abs. 2 ZPO. Wird eine einstweilige Verfügung aber erst durch ein Urteil erlassen oder durch ein Urteil verändert wird das Urteil dem Antragsgegner (bzw. seinem Rechtsanwalt) auch vom Gericht zugestellt. Trotzdem wird auch in diesem Falle erwartet, dass ergänzend eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt.

BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92

Die Amtszustellung scheidet aus mehrfachen Gründen als Vollziehungsmittel aus.

Zum einen ist die Amtszustellung Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Verfügung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Zum zweiten fehlt der Amtszustellung - eben weil sie vom Gericht veranlasst wird - das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu. Der Gesetzgeber wollte die Vollziehung dem Betreiben des Gläubigers überlassen. … Schließlich muss die Amtszustellung auch nicht deshalb als Vollziehungsmaßnahme anerkannt werden, weil andernfalls ein "Wertungswiderspruch" aufträte. Ein solcher Widerspruch liegt nicht darin, dass der Antragsgegner jedenfalls seit der Amtszustellung das Urteil/den Beschluss beachten muss, der Antragsteller hingegen vor Schadensersatzansprüchen geschützt ist, wenn die Amtszustellung nicht als Vollziehung gilt.

S.a. OLG Hamburg, Urt. v. 25.7.2018, 3 U 51/18, Tz. 19

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2011, I-2 U 92/10

Eine Unterlassungsverfügung ist jedenfalls in der Regel durch eine Zustellung auf Veranlassung des Antragstellers zu vollziehen. Eine Parteizustellung bringt den Willen des Antragstellers zum Ausdruck, von einer Eilmaßnahme Gebrauch zu machen; die Amtszustellung des Urteils kann diese Absicht naturgemäß nicht zum Ausdruck bringen und ist deshalb als Vollziehungsmaßnahme von vornherein ungeeignet.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.3.2016, 6 U 38/16, Tz. 17 f

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die amtswegige Zustellung der Entscheidung als solche für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend ist (vgl. Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 42 m.w.N.).

Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb. Im Fall der durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung ist die Parteizustellung dagegen zwar ein möglicher und „sicherer“, aber nicht der einzige Weg zur wirksamen Vollziehung.

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2019, 6 U 24/19

Die Anforderungen an eine wirksame Vollziehung sind gesetzlich nicht geregelt. Maßgeblich dafür, welche Anforderungen gestellt werden müssen, ist der Zweck des Vollziehungserfordernisses. Er liegt darin, dem Schuldner zweifelsfrei zu erkennen zu geben, dass der Gläubiger die Eilbedürftigkeit nach wie vor bejaht und deshalb auch das Risiko der Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO auf sich nimmt, wenn sich die einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt erweist (Schuschke in ders./Walker, Vollstreckung und vorläufige Rechtsschutz, 6. Aufl. 2015, § 929 Rn. 17). Deshalb genügt einerseits die Amtszustellung des Urteils nicht, weil sie unabhängig von einem Vollziehungswillen des Gläubigers erfolgt. Andererseits genügt auch ein rein privates Gläubigerhandeln nicht (Schuschke/Walker/Schuschke § 929 Rn. 23, 28).

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Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb

Gesetzliche Grundlagen

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

§ 193 Ausführung der Zustellung

(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

    1. in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
    2. als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.

(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

§ 194 Zustellungsauftrag

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

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Was muss zugestellt werden?

Zugestellt werden müssen:

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Zustellung der einstweiligen Verfügung

Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der einstweiligen Verfügung

Auf Antrag des Antragstellers erfolgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der §§ 191 ff, 166 ff ZPO.

Zugestellt werden muss eine Ausfertigung, zumindest aber eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung. (OLG Hamburg, Urt. v. 25.7.2018, 3 U 51/18, Tz. 20; OLG Bamberg, Urt. v. 19.3.2014, 3 U 206/13; a.A. OLG München, Urt. v. 6.2.2013, 15 U 2848/12 (= WRP 2013, 674); einfache Abschrift bei Urteilsverfügungen nicht ausreichend (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2017, 9 W 650/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015, I-20 U 181/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.2.2019, I-20 U 101/18; OLG München, Urt. v. 14.9.2017, 6 U 1864/17, Tz. 31; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2019, 6 U 24/19, B.I.2.b; a.A. OLG München, Urt.  v. 25.4.2013, 29 U 194/13, II.1.a; näheres dazu hier).

BGH, Urt. v. 21.2.2019, III ZR 115/18, Tz. 9 ff 

Die Zustellung einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung kann seit dem 1. Juli 2014 durch Übermittlung einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift erfolgen.

Seitdem ... werden Urteile den Parteien von Amts wegen grundsätzlich in Abschrift zugestellt, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Gerichts zu beglaubigen ist. Ausfertigungen eines Urteils werden nach § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag einer Partei erteilt, wobei diese Ausfertigung regelmäßig weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält (§ 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO). Damit ist die Übersendung einer beglaubigten Abschrift zur Regelform der Urteilszustellung geworden ….

Nichts anderes gilt - seit dem 1. Juli 2014 - für die Zustellung einer Beschlussverfügung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2011, I-2 U 92/10

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die Ausfertigung der Beschluss- oder Urteilsverfügung zuzustellen, die ihm zuvor selbst vom Gericht zugestellt worden ist. Es reicht hierbei aus, dass dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift der dem Antragsteller vom Gericht erteilten Ausfertigung zugestellt wird.

Der Antragsteller hat selber darauf zu achten, dass ihm rechtzeitig eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom Gericht an die Hand gegeben wird. Die Frist von einem Monat verlängert sich nicht deshalb, weil das Gericht gegebenenfalls zögerlich arbeitet. Der Antragsteller sollte deshalb so schnell wie möglich eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung für die Zwecke der Zustellung (Vollziehung) der einstweiligen Verfügung beim Gericht beantragen (vgl. § 750 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Das Schriftstück, dass dem Antragsgegner zugestellt wird, muss die gerichtliche Entscheidung vollständig wiedergeben. Es darf kein Zweifel an seiner Authentizität bestehen.

OLG Düsseldorf, I-20 U 101/18 (WRP 2019, 490)

Früher wurde bei der Zustellung von Beschlussverfügungen zwecks Vollziehung verlangt, dass entweder die Ausfertigung oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zugestellt werden müsse (vgl. die Nachweise bei OLG Zweibrücken WRP 2016, 280; OLG Celle WRP 2017, 863, die sämtlich auf die Neufassung der Zustellungsvorschriften nicht eingehen). Daran kann seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr festgehalten werden (so auch OLG Frankfurt BeckRS 2016, 11586 für eine Urteilsverfügung).

Die Vorschriften über die Zustellung lassen nunmehr die Zustellung lediglich einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung ausreichen, § 169 Abs. 2 ZPO (vgl. allgemein BGH NJW 2016, 1180). Diese Vorschrift gilt auch für Beschlüsse (vgl. BR-Drs. 818/14 S. 42).

BGH, Beschl. v. 10.3.1998, X ZB 31/97, II.

Im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Als typischerweise wesentlicher Mangel ist vor allem das Fehlen ganzer Seiten anzusehen. Eine Abgrenzung danach, wie hoch die Zahl der fehlenden Seiten absolut oder im Verhältnis zur Gesamtseitenzahl des Urteils ist, kommt nicht in Betracht, weil dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer klaren, handhabbaren und für jedermann leicht nachvollziehbaren Regelung stünde. Grundsätzlich führt daher schon das Fehlen einer einzigen Seite zur Unwirksamkeit der Zustellung.

LG Hamburg, Urt. v. 7.2.2013, 327 O 426/12 (= GRURPrax, 2013, 214)

Neben der Gewissheit darüber, ob mit einer Vollstreckung noch zu rechnen ist, muss der Schuldner auch die Gewissheit haben, dass das Verbot so ergangen ist, wie es ihm zugestellt wurde. Diese Gewähr hat er aber nur, wenn die ihm zugestellte Abschrift als mit der Ausfertigung übereinstimmend beglaubigt ist und damit an der Authentizität und Amtlichkeit des zuzustellenden Schriftstückes für den Empfänger keine Zweifel bestehen können (OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 288 m. w. N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 929 Rn. 13; Retzer in Henning-Harte, UWG, § 12 Rn. 532).

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Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung

BGH, Urt. v. 28.10.2010, VII ZB 40/10, Tz. 6

Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende (Urteils-)Abschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll.

BGH, Urt. v. 9.6.2010, XII ZB 132/09, Tz. 6 ff

Das Original des Urteils bleibt stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen.

Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).

Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor. Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll. Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach.

OLG Hamm, Urt. v. 24.11.1988, 4 U 225/88 (= WRP 1989, 262)

Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift der Urschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muß die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (BGH NJW 1981, 2345, 2346).

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2019, 6 U 24/19, B.I.2.b

Zweifelsfrei ausreichend ist die Zustellung einer Ausfertigung. Dabei handelt es sich um eine amtliche Abschrift, die anders als die einfache oder beglaubigte Abschrift dem Zweck dient, die Urschrift nach außen zu vertreten (Häublein in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 166, Rn. 11). Die Ausfertigung eines Urteils muss erkennen lassen, welcher erkennende Richter die Entscheidung unterzeichnet hat (etwa durch den Zusatz "gez."). Sie muss ferner mit einem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten versehen sein, der unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden muss.

Es ist schon schädlich, wenn die mitwirkenden Richter fehlerhaft angegeben werden.

OLG Hamm, Urt. v. 24.11.1988, 4 U 225/88 (= WRP 1989, 262)

Die Ausfertigung muß das Urteil so wiedergeben, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Dazu gehören als unerläßliche Bestandteile der richtigen Wiedergabe die Unterschriften der Richter, die die Entscheidung getroffen haben. Sie muß zwingend offenbaren, daß das Urteil von Richtern unterzeichnet worden ist und welche Richter es wirklich unterschrieben haben (BGH NJW 1975, 781, 782; NJW 1978, 217). Diese strengen Anforderungen an die Ausfertigung sind schon deshalb unverzichtbar, weil der Zustellungsempfänger sich darauf verlassen können muß, daß die ihm übergebene Abschrift des Urteils in den wesentlichen Punkten -- und dazu gehören die richterlichen Unterschriften -- richtig ist. Es darf ihm nicht zugemutet werden, die Richtigkeit der Zustellung selbst nachzuprüfen.

Bei einer einstweiligen Verfügung, die durch ein Urteil erlassen oder erweitert wurde, genügt anstelle einer vollständigen Ausfertigung (§ 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) auch eine abgekürzte Ausfertigung (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält (§ 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).

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Beglaubigte Abschrift der Ausfertigung

BGH, Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02, Tz. 26 – EURO-Einführungsrabatt

Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, dass die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v.27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlussverfügung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend Die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diese muss, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben.

OLG München, Urt. v. 14.9.2017, 6 U 1864/17, Tz. 31

Nach der gesetzlichen Änderung des § 317 Abs. 1 ZPO zum 1.7.2014, wonach Urteile nur noch in Abschrift an die Parteien zugestellt werden und Ausfertigungen (§ 317 Abs. 4 Alt. 1 ZPO) nur noch auf Antrag erteilt werden (§ 317 Abs. 2 ZPO), geht der Senat davon aus, dass auch bei Beschlussverfügungen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller (§§ 936, 929 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wie auch an den Antragsgegner zur Wahrung der Vollziehungsfrist ausreichend ist, nachdem das Gesetz keine andere Regelung enthält (Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 532, 532 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 22.12.2015 - VI ZR 79/15, DGVZ 2016, 128).

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 25.7.2018, 3 U 51/18, Tz. 20

OLG Hamburg, Urt. v. 25.7.2018, 3 U 51/18, Tz. 21

Durch den Akt der Beglaubigung wird die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 1 ZPO enthaltenen Regel genügt daher etwa auch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils, um den Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung in Gang zu setzen.

Das Kammergericht äußerte zuletzt Zweifel, ob an dem vom BGH genannten Erfordernis der festen Verbindung festgehalten werden kann, nachdem es auch zulässig ist, Zustellungen per Fax zu bewirken.

KG, Urt. v. 4.9.2012, 5 U 14/12

Die Antragstellerin hat den Vertretern der Antragsgegnerin von Anwalt zu Anwalt eine Kopie des Urteils zugestellt, bestehend aus 19 Blättern, zusammengehalten durch eine einfache Büroklammer, deren letztes einen Beglaubigungsvermerk trägt. …

Im Ergebnis spricht hier vieles dafür, trotz der Verwendung einer einfachen Büroklammer von einer ordnungsgemäßen Vollziehung durch Zustellung des Verfügungsurteils im Parteibetrieb auszugehen.

Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Als erforderlich ist jedoch angesehen worden, dass sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, dass die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (BGH NJW 1974, 1383; BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt).

Diesen Anforderungen genügt die Zusammenfügung mehrerer Blätter mit Hilfe einer einfachen Büroklammer im Zweifel nicht. …

Allerdings haben die Vertreter der Antragstellerin die nur mit einer einfachen Büroklammer zusammengehefteten Blätter offenbar per Post mit dem … vom Bevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichneten Anschreiben übersandt:

„anliegend übersende ich Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Urteils ... zum Zwecke der Zustellung,“

das sich ohne weiteres als ein Beglaubigungsvermerk verstehen lässt, der den Gleichlaut aller Seiten der zuzustellenden Urteilsausfertigung bestätigt.

Jedenfalls lässt aber diese Erklärung eindeutig erkennen, dass der Beglaubigungsvermerk auf dem letzten der übermittelten Blätter den Gleichlaut aller Seiten des Dokuments bestätigen soll. Das Erfordernis einer körperlichen Verbindung der einzelnen Blätter dürfte nach der Zulassung der Zustellung per Telekopie (§ 174 Abs. 2 ZPO) ohnehin zu vernachlässigen sein.

OLG Brandenburg, Urt. v. 6.11.2007, 6 U 43/07

Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift, deren inhaltlicher Gleichlaut mit der Urschrift bestätigt wird. Wenn das Schriftstück aus mehreren losen Blätter besteht, muss der Beglaubigungsvermerk eindeutig erkennbar machen, dass er den Gleichlaut aller Seiten des Schriftstückes bestätigt (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 8).

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Zustellung einer einfachen Abschrift

In der Regel ist die Zustellung einer einfachen Abschrift der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend. Das sieht das OLG München allerdings für den Fall, dass die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen und vom Gericht zugestellt wurde, anders.

OLG München, Urt. v. 6.2.2013, 15 U 2848/12 (= WRP 2013, 674)

Die Unterlassungsverfügung des LG München I, die auf Antrag des Klägers auch eine Androhung der Zwangsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO enthielt, war mit der am ... erfolgten Amtszustellung an die Beklagte ohne weiteres vollstreckbar (§§ 750 Abs. 1, 890 ZPO); einer Vollstreckungsklausel bedurfte es nicht (§ 929 Abs. 1 ZPO).

Trotz des Vorliegens aller Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wird auch für die Unterlassungsverfügung eine Vollziehung durch den Gläubiger nach § 929 i. V. m. § 936 ZPO verlangt, soll diese nicht der Aufhebung nach § 927 ZPO unterfallen (BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92). Die förmlichen Anforderungen an die danach gebotene Vollziehung sind freilich nicht unumstritten. ...

Der Beklagten wurde vom Kläger im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils gegen Empfangsbekenntnis “zugestellt”. Der gesamte Vorgang ist urkundlich belegt und lässt sich ohne weiteres leicht und zuverlässig feststellen. Gleichzeitig lag der Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt die von Amts wegen zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils zusammen mit der einfachen Abschrift vor; sie konnte daher die Authentizität und Richtigkeit der nachfolgenden Übersendung des Vollstreckungstitels ohne Weiteres prüfen und feststellen. Sie hat auch keinerlei Einwände hiergegen in ihrem Empfangsbekenntnis vom 18. 06. 2012 erhoben. Der Vollziehungswille des Klägers war im unterzeichneten Begleitschreiben offenbar und ohne weiteres erkennbar. Das Urteil des LG München I ist daher nicht schon nach § 927 ZPO mangels rechtzeitiger Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben.

S.a. OLG München, Urt. v. 25.4.2013, 29 U 194/13, II.1.a;

Anderer Ansicht

OLG Koblenz, Beschl. v. 4.5.2017, 9 W 650/16

Dem Antragsgegner wurde durch den Gerichtsvollzieher eine von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigte beglaubigte Abschrift einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung zugestellt. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 928, 936 ZPO. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem wegen der weitreichenden Vollziehungsfolgen besondere Bedeutung zukommt, gebietet, dass jede Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine fristgerechte Vollziehung vorliegt, vermieden wird. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur vereinzelt eine andere Auffassung vertreten und im Fall einer wirksamen von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als nicht notwendig angesehen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht der Disposition der Parteien und kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Grundsätzlich kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob eine als solche unwirksame Zustellung den erforderlichen Willen der Antragstellerin erkennen lässt, bei Zuwiderhandlung gegen die Urteilsverfügung von der erwirkten Eilmaßnahme Gebrauch zu machen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015, I-20 181/14, Tz. 22 ff (= WRP 2015, 764)

Eine wirksame Parteizustellung der einstweiligen Verfügung verlangt gemäß §§ 928, 936 ZPO i. V. m. §§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 S. 2 ZPO - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (WRP 2013, 674, 675 Rn. 13) wird § 724 Abs. 1 ZPO nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckungsklausel durch § 929 Abs. 1 ZPO verdrängt - die Zustellung einer Urteilsausfertigung gemäß § 317 Abs. 4 ZPO oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also einer Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält.

... Zwar reicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift aus. Das gilt aber nicht, wenn der Beglaubigungsvermerk des Gerichts fehlt, so dass die „Beglaubigungskette" unterbrochen wird. ...

Für eine Vollziehung genügt nämlich nicht jede unmissverständliche, ggf. auch urkundlich belegte Leistungsaufforderung der antragstellenden Partei. Als Alternativen zur Parteizustellung sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur „ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen" anerkannt. … Der Bundesgerichtshof hat zugleich zum Ausdruck gebracht, dass eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine fristgerechte Vollziehung vorliegt, wegen der damit verbundenen Folgen tunlichst zu vermeiden ist. Die Beantwortung dieser Frage dürfe nicht von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung, einer Ermessensentscheidung oder der Auslegung einer Willenserklärung abhängig gemacht werden. … Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem wegen der Vollziehungsfolgen besondere Bedeutung zukommt, spricht dafür, dass den Anforderungen an eine Vollziehung im Sinne von §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nur ordnungsgemäße, in der Zivilprozessordnung vorgesehene formalisierte Akte genügen, die in ihrer Eindeutigkeit hinsichtlich des damit zum Ausdruck gebrachten Vollziehungswillens nicht hinter der formgebundenen Zustellung des Titels im Parteibetrieb zurückbleiben. (a.A. OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2013 - 1 U 42/13; OLG München, Urt. v. 6.2.2013, 15 U 2848/12).

OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.5.2015, 4 U 145/14, III.1

Für den Fall, dass die Zustellung auch die Funktion haben soll, dass die Beschlussverfügung existent und wirksam wird (sog. Wirksamkeitszustellung) wird die Zustellung einer Ausfertigung oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten Ausfertigung der Beschlussverfügung gefordert (vgl. OLG München, Urt. v. 6.2.2013, 15 U 2848/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2000, 2 U 25/00; OLG Hamburg, Urt. v. 28.10.1993, 3 U 361/93; OLG Hamm, Beschl. v. 29.9.1977, 14 W 82/76; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 922 Rdnr. 5). ... Der Senat ist (mit der herrschenden Meinung) der Auffassung, dass jedenfalls im Rahmen der Wirksamkeitszustellung eine Beschlussverfügung durch Zustellung einer Ausfertigung oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten Ausfertigung der Beschlussverfügung erforderlich ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2019, 6 U 24/19, B.I.2.b.bb

Es darf nicht übersehen werden, dass mit der im Gesetz in § 317 Abs. 1 ZPO genannten "Abschrift" nicht etwa die einfache Abschrift gemeint ist. Zuzustellende Schriftstücke sind nach § 169 ZPO von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Gemeint sind in § 317 Abs. 1 ZPO also beglaubigte Abschriften (BT-Drucks. 17/12634, S. 30; BGH NJW 2019, 1374, 1375 Rn. 10; Zöller/Feskorn, § 317 Rn. 2). …

Soweit ersichtlich, hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur das OLG München jedenfalls erwogen, ob nicht schon die Zustellung der einfachen Abschrift einer Urteilsverfügung - nicht aber einer Beschlussverfügung - genügen könnte (OLG München, WRP 2013, 674, s. insb. Rn. 17; anders OLG München GRUR 2018, 444, 447 Rn. 47). Dies hätte aber zur Folge, das für Beschluss- und Urteilsverfügungen unterschiedliche Vollziehungsvoraussetzungen gälten, was wenig einleuchtend erscheint. Auch überzeugt nicht, dass die Förmlichkeiten des gewählten Weges der Vollziehung nicht eingehalten werden sollten (Bernecke/Schüttpelz Rn. 590; streng deshalb auch OLG Schleswig SchlHA 2001, 45).

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Zustellung der einstweiligen Verfügung in Farbe?

OLG. Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 3 W 239/06

Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung, die antragsgemäß eine farbige Verbindungsanlage zum Verbot enthält und deren Ausfertigung ebenfalls mit farbiger Verbindungsanlage der Gläubigerin zugestellt wurde, innerhalb der Vollziehungsfrist dem Schuldner nicht so, sondern mit einer Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt, so ist die Beschlussverfügung mangels wirksamer Vollziehung aufzuheben.

ABER:

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2024, 2 U 207/23, Tz. 37 f

Grundsätzlich ist die Entscheidung, wenn sie im Original farbige Bestandteile enthält, in Farbe zuzustellen. Eine Zustellung von Schwarz-Weiß-Kopien genügt in der Regel nicht.

Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn das Bestehen auf einer farbigen Abschrift blanke Förmelei wäre, weil aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ohne jeden Zweifel erkennbar sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2014 – 11 W 10/14, Rn. 12, juris).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.4.2014, 11 W 10/14, Tz. 11 f

Eine Beschlussverfügung ist in Form einer Ausfertigung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift seitens des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen. Die Ausfertigung muss die Urschrift vollständig und richtig wiedergeben. Sind die Antragsschrift oder andere Anlagen zum Bestandteil der Einstweiligen Verfügung gemacht geworden, müssen diese Urkunden grundsätzlich ebenfalls zugestellt werden.

Liegt keine Identität zwischen der Urschrift und der dem Schuldner zugestellten Abschrift vor, etwa da Anlagen fehlen oder nicht farbrichtig beigefügt wurden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einen unbedenklichen, unwesentlichen Fehler handelt oder aber ein der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehender Mangel vorliegt. Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichung ist, ob aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind.

Ebenso: OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2015, 11 U 56/14; ähnlich: OLG Köln, Beschl. v. 1.9.2009, 6 W 85/09

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Zustellung ohne Ordnungsmittelandrohung

Wenn die einstweilige Verfügung nicht mit einer Ordnungsmittelandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist, kann sie nicht wirksam gemäß § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden.

BGH, Urt. v. 2.11.1995, IX ZR 141/94 (= NJW 1996, 198)

Die zur Wirksamkeit der Beschlußverfügung erforderliche Parteizustellung stellt nach einer … auch vom BGH gebilligten Auffassung zugleich eine Vollziehungshandlung i.S. des § 929 Abs. 2 ZPO dar. Im Regelfall leitet der Gläubiger mit der Parteizustellung die Vollstreckung aus der Unterlassungsverfügung ein.

Enthält der zugestellte Titel allein das Unterlassungsgebot, ohne Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel, ist das jedoch nicht der Fall.

… Die Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb genügt als Vollziehung deshalb nur dann, wenn die Verfügung bereits die Androhung von Ordnungsmitteln enthält; andernfalls wird die einstweilige Verfügung erst mit der Zustellung der nachträglich erwirkten Ordnungsmittelandrohung vollzogen.

OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2000, 6 W 54/00

Im Übrigen setzte eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung aus den ebenfalls von dem LG bereits zutreffend dargelegten Gründen auch die Zustellung des späteren Beschlusses vom 19. 11. 1999 voraus, durch den der Ag. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor erlassene einstweilige Verfügung Ordnungsmittel angedroht worden sind.

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Mängel des zuzustellenden Dokuments

OLG Bamberg, Urt. v. 19.3.2014, 3 U 206/13

Die Zustellung kann unwirksam sein, wenn die übersendete Abschrift unvollständig ist. Dies gilt allerdings nur bei wesentlichen Mängeln. Kleine Fehler und geringfügige Abweichungen schaden nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der ihm zugestellten Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer bzw. den Inhalt und die Reichweite des Verbots erkennen kann (BGH, Beschl. v. 13.4.2000, V ZB 48/99; BGH, Beschl. v. 24.1.2001, XII ZB 75/00; BGH, Beschl. v. 4.5.2005, I ZB 38/04, Tz. 8; u.a.). Abzustellen ist insoweit darauf, ob ein mit dem Streitstoff Vertrauter der ihm zu- gegangenen Abschrift die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 13.4.2000, V ZB 48/99).

Unleserlichkeiten sind unschädlich, wenn der Antragsgegner den Inhalt ohne unzumutbaren Aufwand anderen Quellen entnehmen kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 2/17).

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Zustellung einer Sicherheitsleistung

In seltenen Fällen wird die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom Gericht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Sie dient der Absicherung des möglichen Schadens, der dem Schuldner durch die einstweilige Verfügung entstehen kann. Die Sicherheitsleistung besteht in einem Geldbetrag, den der Gläubiger entweder bei der zuständigen Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen oder in Form einer Bankbürgschaft leisten muss. Das Gericht kann auch eine Art der Erbringung der Sicherheitsleistung bestimmen. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 108 ff ZPO.

Wenn das Gericht die Erbringung einer Sicherheitsleistung anordnet, muss die Sicherheitsleistung ebenfalls binnen eines Monats erbracht und dem Antragsgegner (Schuldner) durch Zustellung, z.B. einer Bürgschaftsurkunde nachgewiesen werden.

OLG Celle, Urt. v. 6.5.2010, 13 U 194/09

Nach ständiger Rechtsprechung muss in den Fällen, in denen die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, die Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gleistet werden (OLG Celle, Urt. v. 20.1.2006, 13 W 5/06; OLG Hamm, MDR 1995, 412; KG KGR 1994, 212; OLG München, NJW-RR 1988, 1466).

Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011, I-20 U 110/11

Einer Zustellung des Nachweises der Sicherheitsleistung bedarf es aber dann nicht, wenn der Antragsgegner die Anordnung der Sicherheitsleistung im Rahmen einer Beschwerden oder Berufung angreift.

OLG Celle, Urt. v. 6.5.2010, 13 U 194/09

Aus dieser Fristversäumung kann die Beklagte indes nichts für sich herleiten, weil der Kläger auch gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung Berufung eingelegt hat und nicht verpflichtet ist, eine nicht seinem Begehren entsprechende und nur gegen Sicherheitsleistung ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen (OLG Celle, OLGR 1995, 116; Bernecke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 307).

S.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011, I-20 U 110/11

Zustellung von Anlagen (Antragsschrift und deren Anlagen)?

Die Antragsschrift und deren Anlagen müssen grundsätzlich nicht mit zugestellt werden. Unter welchen Voraussetzungen die Anlagen im Einzelfall doch zugestellt werden müssen, ist unter den Gerichten umstritten.

Die Antragsschrift und die Anlagen müssen jedenfalls dann zugestellt werden, wenn das Gericht es ausdrücklich anordnet oder wenn – wie es praktisch nicht selten der Fall ist – die gerichtliche Entscheidung ausdrücklich auf die Antragsschrift oder deren Anlagen Bezug nimmt und sie zum Gegenstand der Entscheidung selbst macht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2007, I-20 U 168/06

Grundsätzlich gilt, dass die Antragsschrift und andere Anlagen, die zum Bestandteil der einstweiligen Verfügung gemacht worden sind, ebenfalls zugestellt werden müssen, wenn insbesondere zur Umschreibung eines Verbots auf sie Bezug genommen wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.6.2011, 6 W 12/11, Tz. 7

Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, hat zur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden kann. Daher erfordert sie es, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 2/17OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.4.2020, 6 W 34/20

Lässt die einstweilige Verfügung offen, welche der Anlagen beizufügen sind, müssen alle beigefügt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.4.2020, 6 W 34/20).

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.5.2019, 6 U 14/199, II.2.a

Ist eine Anlage in teilweise nicht lesbarer Form zugestellt worden, steht dies der Vollziehung allerdings dann nicht entgegen, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet.

Ausnahme:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2007, I-20 U 168/06

Allerdings ist die Zustellung von Anlagen, die nicht zum Bestandteil der aus sich heraus verständlichen Entscheidung gemacht sind, zur Vollziehung selbst dann nicht notwendig, wenn auf die Anlagen Bezug genommen und deren Zustellung angeordnet ist.

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2024, 2 U 207/23, Tz. 32, 40

Die Parteizustellung des Beschlusses ohne Anlagen ist nicht als Vollziehungshandlung geeignet, wenn die Entscheidungsformel ausdrücklich bestimmt bezeichnete Anlagen in Bezug nimmt und daher der Umfang des Unterlassungsgebotes ohne ihre Kenntnis auch nicht verständlich ist (Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 364; Ott, WRP 2016, 1455, Rn. 7). Darauf, ob dem Vollstreckungsschuldner die Anlagen bereits vorliegen oder sonst bekannt sind, kommt es im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht an (OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2004, 6 W 52/04, juris Rn. 13). ...

Die allgemeine Anordnung, dass die Wirksamkeit der Beschlussverfügung von der Zustellung der Antragsschrift und sämtlicher Anlagen abhänge, findet im Gesetz keine Stütze. Hat das Gericht daher Anlagen nicht zum Bestandteil der – aus sich heraus verständlichen – Entscheidung gemacht, müssen diese zur wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung selbst dann nicht zugestellt werden, wenn deren Zustellung, wie vorliegend, allgemein angeordnet worden ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 22.6.1982 – 6 U 191/82 = GRUR 1982, 571, 572; OLG Nürnberg, Urt. v. 10.2.1976 – 3 U 170/75 = NJW 1976, 1101; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 592).

OLG Jena, Beschl. v. 4.3.2013, 2 W 502/12

Soweit die Inbezugnahme im Tenor der einstweiligen Verfügung geschieht, stellt diese das Kernstück der Entscheidung dar (vgl. hierzu auch OLG Köln WRP 2004, 914). Doch sind hiervon in den engen Grenzen der Abwägung von Sinn und Zweck der Reglung des § 929 Abs. 2 ZPO, sowie des Interesse an einem sicheren und formalisierten Zustellungsverfahren, begründete Ausnahmen zulässig.

Eine solche Ausnahme vom Grundsatz, dass die wirksame Zustellung die im Tenor in Bezug genommenen Anlagen enthalten muss, ist dann anzunehmen, wenn die einstweilige Verfügung aus sich heraus verständlich ist und der Verfügungskläger alles ihm zumutbare unternommen hat, die einstweilige Verfügung innerhalb der Zustellungsfrist wirksam zuzustellen. In diesem Fall hat der Verfügungskläger an seinem Vollzugswillen nämlich keinen Zweifel gelassen. Auch ist der Verfügungsbeklagte nicht schutzwürdig, da ihm der Umfang der Pflichten aus der Verfügung zweifelsfrei bekannt ist.

… Der Verfügungskläger hat die einstweilige Verfügung so zugestellt, wie er sie vom Landgericht selbst zugestellt bekommen hat; nämlich ohne Anlagen. Würde man in einem solchen Falle eine wirksamen Zustellung verneinen, so bedeutete dies auch, dass das Landgericht dem Verfügungskläger eine nicht vollziehbare Entscheidung zugestellt hätte. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Vollziehungsfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hätte, da der Beginn der Vollziehungsfrist an die Zustellung einer vollstreckungsfähigen Ausfertigung an den Verfügungskläger geknüpft ist (vgl. Ahrens/Berneke, Kap. 57 Rn. 34; MüKo UWG/Schlingloff, § 12 Rn. 504). Dadurch würde der Beginn der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auf ungewisse Zeit in die Zukunft verlagert, was Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, auch zugunsten des Verfügungsbeklagten eine rasche Sicherheit über seine rechtlichen Pflichten zu schaffen, zuwiderlaufen würde.

Ganz anders wohl:

OLG Köln, Urt. v. 14.9.2012, 6 U 73/12

Nach der ... Rechtsprechung des Senats genügt die Zustellung der vollständigen Beschlussverfügung ohne die Antragsschrift oder weitere Anlagen regelmäßig den formalen Anforderungen.

Wiederum anders:

OLG Koblenz, Urt. v. 21.3.2013, 9 U 1156/12 (= MD 2013, 516)

Hinsichtlich der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, inwieweit die wirksame Zustellung einer Beschlussverfügung davon abhängt, dass dieser die Antragsschrift bzw. sonstige Anlagen beigefügt worden sind, ist der Senat der Ansicht, dass jedenfalls solche Anlagen mit zuzustellen sind, auf die in der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2010; OLG München, Beschl. v. 2.9.2003, 29 W 2010/03). Dabei kann es für die Wirksamkeit einer ohne die erforderlichen Anlagen erfolgten Zustellung nicht darauf ankommen, ob die Bezugnahme im Beschlusstenor oder lediglich in den Beschlussgründen erfolgt ist, worauf in der Rechtsprechung zum Teil abgestellt wird (OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2004, 6 W 52/04). Auch die teilweise vorgenommene Differenzierung dahingehend, dass eine ohne Anlagen erfolgte Zustellung trotz Bezugnahme im Beschluss nur dann unwirksam sein soll, wenn der Beschlusstenor nicht aus sich heraus eindeutig verständlich und die Anlage zur Ermittlung des Verbotskerns erforderlich ist (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2011, 340), sieht der Senat wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nicht als taugliches Abgrenzungskriterium an. Vorliegend hat das Oberlandesgericht Koblenz zur Begründung der durch Beschluss vom … erlassenen einstweiligen Verfügung ausdrücklich auf die Antragsschrift vom … und den Schriftsatz der Antragstellervertreter vom … Bezug genommen. Damit sind die konkret bezeichneten Schriftstücke zum Bestandteil des Beschlusses gemacht worden. Konsequenterweise sind diese Schriftstücke dann auch als Anlage zum Beschluss zu nehmen, mit selbigem zu verbinden und mit diesem zusammen zuzustellen.

Ebenso OLG München, Urt. v. 14.9.2017, 6 U 1864/17, Tz. 39; LG München I, Urt. v. 30.7.2014, 25 O 8917/14

Wird die Zustellung der Abschriften vorgegeben, reicht die Zustellung einer einfachen Abschrift (Kopie) der Anlagen nicht aus. Sie müssen beglaubigt werden.

"Eine Beglaubigung von Anlagen ist zur Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann erforderlich, wenn die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung vom Gericht von der Zustellung der Anlagen abhängig gemacht wird" (Berneke in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage 2009, § 57, Rn. 36; LG Köln, Urt. v. 9.6.2011, 31 O 133/11).

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Wie wird zugestellt?

Die Zustellung von einstweiligen Verfügungen erfolgt im Inland durch den Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt. Bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt die Beauftragung des Gerichtsvollzieher z.B. über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts. Die Zustellung kann aber prinzipiell auch jeder andere Gerichtsvollzieher vornehmen. In eiligen Fällen ist es sinnvoll, sich die Kontaktdaten des für den Zustellbezirk zuständigen Gerichtsvollziehers bei der Gerichtsverteilerstelle des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgericht zu besorgen und direkt mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Wenn der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat, erfolgt die Zustellung in der Regel über das Gericht. In diesem Falle wird die Frist von einem Monat dadurch gewahrt, dass der Antragsteller binnen dieses Monats einen Antrag beim Gericht stellt, die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner im Ausland zuzustellen. Die Vollziehungsfrist wird aber nur gewahrt, wenn die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland ‚demnächst‘ erfolgt (s. § 167 ZPO). Näheres zur Zustellung an eine Person im Ausland siehe weiter unten.

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Gesetzliche Grundlagen

§ 177 Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

§ 182 Zustellungsurkunde

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,

3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,

6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.

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Zusammenfassung

Die Zustellung erfolgt in der Regel durch die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Schuldner in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen. Wird der Schuldner in der Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück vom Gerichtsvollzieher auch einer anderen Person in der Wohnung übergeben werden. Wird der Schuldner oder bei juristischen Personen das zuständige Organ des Schuldners in den Geschäftsräumen (oder seiner Wohnung) nicht angetroffen, kann das Schriftstück einer anderen Person übergeben werden, die dort beschäftigt ist. Ist niemand anzutreffen, kann das Schriftstück auch in den Briefkasten eingeworfen werden, der zur Wohnung oder den Geschäftsräumen gehört. Ist aus das nicht möglich, erfolgt die Zustellung durch Niederlegung beim Gerichtsvollzieher oder auf der Post. Der Zustellungsadressat wird darüber mit einem Benachrichtigungszettel informiert, der entweder in seinen Briefkasten eingelegt oder an seine Tür zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen angeheftet wird. Der Gerichtsvollzieher oder ein von ihm Beauftragter Postbote hat über die Zustellung eine Urkunde aufzusetzen, deren Erfordernisse in § 182 ZPO beschrieben werden.

Wenn die gesetzlichen Formalien bei der Zustellung beachtet wurden, gilt das Schriftstück als zugestellt (§§ 179 S. 3, 180, Abs. 1 S. 2, 181 Abs. 1 S. 4 ZPO). Wer sich darauf beruft, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, muss den vollen Beweis erbringen, dass das Schriftstück oder ein Benachrichtigungsschein ihm nicht zugegangen ist.

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