Das Gericht kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisen, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung über den Antrag durchzuführen. Ein Antragsteller, der mit dieser Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann dagegen Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde richtet sich an das Gericht, von dem die ablehnende Entscheidung stammt. Dieses Gericht hat auf die Beschwerde hin nochmals die Möglichkeit, seine Entscheidung zu überprüfen. Bleibt es dabei, muss es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der nächsten Instanz zur abschließenden Entscheidung vorliegen. Diese nächste Instanz kann die einstweilige Verfügung dann erlassen oder die erste Instanz zu deren Erlass anweisen (so geschehen in OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015, 2 W 46/15, B.2).
Weist die Beschwerdeinstanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber ebenfalls zurück, ist das Verfügungsverfahren beendet. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht möglich. Der Antragsteller kann sein Glück aber noch einmal in einem Klageverfahren versuchen.
Auf die Beschwerde hin kann das Gericht der ersten Instanz auch eine mündliche Verhandlung anberaumen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2022, 20 W 96/22, Tz. 15 f (GRUR-RS 2022, 38132)
Weist das mit einem Eilantrag erstinstanzlich befasste Gericht den Antrag nach § 937 Abs. 2 Var. 2 ZPO oder nach § 922 Abs. 1 Var. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, kann es für die Entscheidung darüber, ob der hiergegen gerichteten und insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen ist, mündlich verhandeln (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.2013, 8 U 10/13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2017, 9 W 30/17; a. A. Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 922 Rz. 10). Wird einen mündliche Verhandlung durchgeführt, ist über die Abhilfe gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Urteil zu entscheiden (OLG Hamburg, aaO, Berneke/Schüttpelz, aaO; Drescher in: MüKO ZPO, aaO).
Unabhängig hiervon - ob durch Beschluss oder aufgrund durchgeführter mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist -, hat die Entscheidung inhaltlich nicht auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde (mit der Folge, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ggf. Berufung einzulegen wäre) zu lauten, sondern gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Nichtabhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht zu lauten.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2022, 20 W 96/22, Tz. 24
Weist das mit einem Eilantrag erstinstanzlich befasste Gericht den Antrag nach § 937 Abs. 2 Var. 2 ZPO oder nach § 922 Abs. 1 Var. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, kann es für die Entscheidung darüber, ob der hiergegen gerichteten und insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen ist, mündlich verhandeln (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.2013, 8 U 10/13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2017, 9 W 30/17; KG Berlin, KG-Report 2003, 375; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn. 383; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 922 Rz. 10). Wird einen mündliche Verhandlung durchgeführt, ist über die Abhilfe gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Urteil zu entscheiden (OLG Hamburg, aaO, Berneke/Schüttpelz, aaO).
OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 8 U 10/13
Das Gericht kann auf die sofortige Beschwerde hin (selbst) auch eine mündliche Verhandlung anordnen kann (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, § 922 Rn. 15 mwN) und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil - mithin in einer anderen Entscheidungsart - entscheiden kann (Prütting/Gehrlein, ZPO, § 922 Rn. 10 mwN). Das Beschwerdeverfahren wird nämlich dadurch nicht entwertet, wenn Gründe vorliegen, nach denen das Gericht auf den Antrag hin die mündliche Verhandlung hätte anordnen können (Münchener Kommentar aaO). ….
Soweit diese Frage in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt wird (s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 922 Rn. 29; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, § 922 Rn. 8 unter Bezugnahme auf eine im Münchener Kommentar zwischenzeitlich aufgegebene Auffassung), teilt das Berufungsgericht diese Sicht nicht. Zu Recht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont worden, dass die Auffassung nach der die Abhilfeentscheidung in der selben Entscheidungsart ergehen muss wie die angefochtenen Entscheidung, für das dem Erkenntnisverfahren nahe stehende Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht uneingeschränkt gelten kann, welches die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (KG Berlin, Beschl. v. 19.8.2003, 2 W 154/03).
OLG Hamburg, Urt. v. 9.5.2019, 3 U 150/18, Tz. 16
Nach der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Magazindienst 2013, 843) wird es für zulässig erachtet, dass auf die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss mündlich über den Verfügungsantrag verhandelt und durch Urteil entschieden werden kann. … Das OLG Karlsruhe (MDR 2018, 86) hat jüngst eine gegenteilige Auffassung vertreten. Es hat gemeint, die Möglichkeit zur mündlichen Verhandlung des Erstgerichts über die sofortige Beschwerde folge aus § 128 Abs. 4 ZPO, nicht aus § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO, weshalb auch nach einer mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde – wie dort geschehen – durch Beschluss zu entscheiden und die Sache, falls der Beschwerde nicht abgeholfen werde, dem Beschwerdegericht vorzulegen sei. In einem anderen Fall, in dem mit der Beschwerde neue Hilfsanträge gestellt worden sind und in dem daraufhin mündlich verhandelt worden ist, hat das Kammergericht in der Terminierung eine gleichsam vorläufige Abhilfe gesehen. Es hat gemeint, dass, weil das Landgericht weder der Beschwerde ohne sachliche Prüfung der Hilfsanträge habe abhelfen dürfen noch den Verfahrensstoff in eine Nichtabhilfeentscheidung und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung über die Hilfsanträge habe aufsplittern dürfen, einheitlich durch Urteil zu entscheiden sei und die ihm vorgelegte Sache an das Landgericht zurückverwiesen (KGR Berlin 2003, 375).