§ 926 Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
Der Antragsgegner kann den Antragsteller über einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO zwingen, wegen des im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ein Klageverfahren einzuleiten. Das Gericht setzt dem Antragsteller dafür eine Frist (von in der Regel um die vier Wochen). Wohl nach Ablauf dieser Frist kein Klageverfahren eingeleitet, wird die einstweilige Verfügung allein schon aus diesem Grunde aufgehoben.
Dennoch macht es für den Antragsgegner im Regelfall nur in seltenen Fällen Sinn, einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO zu stellen.
Wenn die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, entstehen durch die Einleitung des Klageverfahrens zusätzliche Kosten in erheblicher Höhe, die der Antragsgegner zu tragen hätte.
Wenn die einstweilige Verfügung nicht zu Recht ergangen ist, kann dies im einstweiligen Verfügungsverfahren im Wesentlichen mit den gleichen Mitteln überprüft werden wie im Klageverfahren. Denn in beiden Verfahren entscheiden in der ersten und in der zweiten Instanz regelmäßig dieselben Richter.
Zwar gibt es im Klageverfahren die Möglichkeit, gegen das Urteil der Berufungsinstanz Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Diese Möglichkeit besteht im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Davon hat aber nur jemand etwas, der eine wirklich grundlegende Klärung der Sach- und Rechtslage wünscht, die damit verbundenen Kosten nicht scheut und von vornherein eine dritte Instanz einplant.
Streitig ist, ob die vom Gericht nach § 926 ZPO gesetzte Frist dadurch gewahrt wird, dass der Antragsteller für das Klageverfahren einen Prozesskostenhilfeantrag stellt:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2014 20 W 134/13, Tz. 5 f
Der Aufhebungsantragsgegner hatte die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung (§ 926 Abs. 1 ZPO) dadurch gewahrt, dass er innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt und nach – nach Fristablauf erfolgter - Bewilligung das Klageverfahren eingeleitet hat.
Allerdings ist streitig, ob zur Wahrung der Frist nach § 926 ZPO die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ausreicht. Während OLG Hamm (MDR 1987, 771; OLGZ 1989, 322), Seiler (in Thomas-Putzo, ZPO, § 926 Rdn. 7) und Ahrens (in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 61, Rdn. 11; ebenso noch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdn. 265; Spätgens, in Gloy/Loschelder, § 103 Rdn. 11; jeweils m.w.N.) entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift davon ausgehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht ausreicht und den Antragsteller des Verfügungsverfahrens auf den Weg des § 14 GKG verweisen, geht die inzwischen wohl h.M. (Grunsky, in Stein-Jonas, ZPO, § 926 Rdn. 11; Thümmel, in Wieczorek-Schütze, ZPO, § 926 Rdn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 926 Rdn. 32; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, § 926 Rdn. 11; Damm in AK-ZPO, § 926 Rdn. 10; Drescher, in Münchener Kommentar, ZPO, § 926 Rdn. 12; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses Rdn. 266; Huber, in Musielak, ZPO, § 926 Rdn. 7, 15; Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 926 ZPO Rdn. 14; Schneider MDR 1982, 721) davon aus, dass jedenfalls seit der Einführung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Prozesskostenhilfegesuch der Klageeinreichung gleichzustellen ist. Dem stimmt der Senat jedenfalls für den Fall zu, dass der Antragsteller nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unverzüglich das Klageverfahren einleitet.
Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, unbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten trotz der sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu ermöglichen. Sie sollen - soweit möglich - den Parteien gleichgestellt werden, die gerichtliche Verfahren selbst finanzieren können. Diese Verpflichtung folgt auch aus dem Sozialstaatsprinzip. Dies ist auch bei der Auslegung anderer Vorschriften zu beachten. Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat daher das Prozesskostenhilfegesuch der Klageschrift durch § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB weitgehend gleichstellt (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 116) und in der Rechtsprechung anerkannte „Ausweichlösungen“ für nicht ausreichend erachtet. Die von der Gegenauffassung angesprochene Möglichkeit, nach § 14 GKG die Zustellung ohne die vorherige Einzahlung eines Kostenvorschusses zu beantragen, stellt eine solche „Ausweichlösung“ dar und reicht im Übrigen nicht in den Fällen nicht aus, in denen die Klageschrift nur durch einen – kostenpflichtigen – Rechtsanwalt eingereicht werden kann.
Die Fristsetzung nach § 926 ZPO begründet für sich noch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. (BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 100/15, Tz. 12 - Notarielle Unterlassungserklärung)