KG, Beschl. v. 15.04.2010, 5 W 67/10
Ist wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege (zu Recht) ergangen und legt der Antragsgegner dagegen später nach Verjährungseintritt unter Erhebung der diesbezüglichen Einrede Widerspruch ein, so sind die Kosten des daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens regelmäßig dem Antragsgegner aufzuerlegen (Anschluss an: OLG Celle GRUR-RR 2001, 285; OLG Stuttgart WRP 1996, 799; anderer Meinung OLG Hamburg GRUR 1989, 296).