Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(1) Kostenwiderspruch

1. Was ist ein Kostenwiderspruch

2. Wirkung des Kostenwiderspruchs

3. Folgen des Kostenwiderspruchs

4. Inhaltliche Voraussetzungen eines Kostenwiderspruchs

5. Gegenstandswert nach Kostenwiderspruch

6. "Sofortiges" Anerkenntnis

7. Alternative zum Kostenwiderspruch

Was ist ein Kostenwiderspruch

Beim Kostenwiderspruch wird nicht gegen das in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, sondern nur gegen die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt.

Dem Widersprechenden geht es beim Kostenwiderspruch also nicht darum, das vom Gericht ausgesprochene Verbot aus der Welt zu schaffen, sondern nur darum, die Kostenentscheidung zu korrigieren und die Kosten des Verfahrens den Gegner aufzuerlegen. Das kommt beispielsweise in den Fällen in Betracht, in denen der Unterlassungsschuldner/Antragsgegner vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Unterlassungsgläubiger/Antragsteller nicht (ordnungsgemäß) abgemahnt worden ist.

BGH, Urt. v. 7.10.2009, I ZR 216/07, Tz. 17 - Schubladenverfügung

Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfügung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch des Schuldners kann zur Folge haben, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind.

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Wirkung des Kostenwiderspruchs

OLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2007, 3 U 111/07

Der Kostenwiderspruch hat die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinne der §§ 307, 93 ZPO, schließt die Nachprüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Verfügungsantrages aus und bedeutet den Verzicht auf die (nochmalige) Einlegung eines Vollwiderspruchs. Die Beschränkung ist endgültig; ein nachträglicher Übergang vom Kostenwiderspruch zum Vollwiderspruch ist unzulässig. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht zu erreichen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.102013, 6 W 71/13 (= MD 2013, 1052)

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt darin, dass der Verfügungsbeklagte gegen eine ihm zugestellte einstweilige Verfügung einen auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch einlegt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, inhaltlich die einstweilige Verfügung nicht bekämpfen zu wollen.

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Folgen des Kostenwiderspruchs

Das Gericht entscheidet nach einem Kostenwiderspruch nur noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Es wird dem Antragsteller die Kosten auflegen, wenn

  • der den Antragsgegner nicht ordnungsgemäß abgemahnt hat und
  • eine Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich war und
  • der Antragsgegner den Verbotsausspruch der einstweiligen Verfügung ‚sofort‘ anerkennt.

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Inhaltliche Voraussetzungen eines Kostenwiderspruchs

Ein sofortiges Anerkenntnis wird bei einem Kostenwiderspruch nur angenommen, wenn der Antragsgegner am Erlass der einstweiligen Verfügung und an dem Bestehen des Unterlassungsanspruchs des Antragstellers gegen ihn auch nicht ansatzweise herummäkelt.

KG, Beschl. v. 17.5.2011, 5 W 75/11, Tz. 8

Der Kostenwiderspruch kann nur dann erfolgreich sein kann, wenn er sich von Anfang an darauf beschränkt und ausdrücklich als solcher bezeichnet ist; Zweideutigkeiten schaden.

Es ist für die Wirkung eines Kostenwiderspruchs aber unschädlich, wenn der Kostenwiderspruch sich nur gegen einen selbständigen Teil desr einstweiligen Verfügung richtet und im übrigen Vollwiderspruch eingelegt wird.

KG, Beschl. v. 17.5.2011, 5 W 75/11, Tz. 8

Der Schuldner ist nicht gehindert - beispielsweise bei mehreren Verboten oder auch im Hinblick auf die Reichweite eines Verbots -, sich gegen einen Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst mit dem Vollwiderspruch zu wehren und einen weiteren Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst hinzunehmen und insoweit isoliert die Kostenentscheidung anzugreifen. Denn die Vorschrift des § 93 ZPO umfasst auch ein Teilanerkenntnis; sie gilt dann für den betreffenden Teil des Streitgegenstandes.

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Gegenstandswert nach Kostenwiderspruch

BGH, Beschl. v. 15.8.2013, I ZB 68/12, Tz. 4f

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten.

Mit dem Kostenwiderspruch fällt keine Gebühr … aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.1.2013, 3 W 12/13

Der Senat teilt die von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass bei einem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich ist (etwa BGH NJW-RR 2003, 1293 f.). Zugrunde zu legen sind demnach die im Anordnungsverfahren der einstweiligen Verfügung bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallenen, die Antragsgegnerin treffenden, Kosten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind jedoch die beiden 1,3-fachen Verfahrensgebühren nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt der Antragsgegnerin aus einem Streitwert von € 130.000,- nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Ziff. 2 zu Nr. 3100 ff. VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch die Einlegung eines Kostenwiderspruchs wird jedoch kein Geschäft in einem gerichtlichen Verfahren über den Verfügungsanspruch betrieben, das eine solche Gebühr ausgelöst hätte. Der Antragsgegnerin war vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hatte auch keine Schutzschrift hinterlegt. … Die Antragsgegnerin konnte ihre Parteistellung deshalb nicht bereits mit der (vorgezogenen) Rechtshängigkeit, sondern erst mit ihrer tatsächlichen Beteiligung am Verfahren erlangen (Zöller, a.a.0. vor § 916 ZPO, Rdnr. 5 b). … Eine Vollmachtsanzeige oder das Ersuchen um Akteneinsicht reicht hierfür jedenfalls nicht aus (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 5 W 23/09). Mit Schriftsatz vom 15.06.2012 wurde auch ausdrücklich seitens der Antragsgegnerin nur Kostenwiderspruch eingelegt. Erst damit ist aus dem einseitigen Anordnungsverfahren ein zweiseitiges Widerspruchsverfahren geworden, an dem sich die Antragsgegnerin nunmehr als Prozesspartei (erstmalig) beteiligt hat (OLG Hamburg, a.a.0.). Zu diesem Zeitpunkt war lediglich noch die Abänderung der Kostenentscheidung streitgegenständlich. Der Wert dieses Verfahrens bemisst sich demnach auf die bis dahin entstandenen Kosten. … Maßgeblich sind die nach Nr. 3100 ff. VV RVG tatsächlich bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs angefallenen Verfahrensgebühren, § 40 GKG.

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"Sofortiges" Anerkenntnis

KG, Beschl. v. 17.5.2011, 5 W 75/11, Tz. 19 f

Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht. ... Ein bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs verstrichener Zeitablauf ist unschädlich. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich.

Um also den Vorteil des § 93 ZPO zu wahren, muss der Kostenwiderspruch zwar "sofort" als solcher bezeichnet werden, darf also insbesondere nicht zunächst als "(Voll-) Widerspruch" eingelegt worden sein. Er muss aber nicht sogleich nach der Zustellung der Beschlussverfügung eingelegt werden.

In Ausnahmefällen ist ein sofortiges Anerkenntnis noch möglich, nachdem der Unterlassungsschuldner abgemahnt wurde und eine nicht ausreichende Unterlassungserklärung abgegegeben hat. Dies ist der Fall, wenn der Abmahnende vor der Einleitung herichtlicher Maßnahmen wegen der unzureichenden Unterlassungserklärung noch einmal hätte nachfassen müssen. Diese Nachfasspflicht findet ihre Grundlage in der Sonderbeziehung, die zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner durch die begründete Abmahnung entsteht.

KG, Beschl. v. 17.10.2011, 5 W 193/11 (=MD 2011, 972)

Die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten eines durch eine Abmahnung konkretisierten konkreten Schuldverhältnisses ist den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterworfen. Daraus können sich im Einzelfall unter bestimmten Umständen Rücksichtnahmepflichten (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.41) für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches beim Verletzer ,,nachzufassen" und auf die Unzulänglichkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen.

KG Berlin, Beschl. v. 30.1.2015, 24 W 92/14 (= WRP 2015, 490)

Aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis können sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, “nachzufassen”, ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, § 12 Rdn. 1.36a und 1.41; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 41 Rdn.49, jew.m.w.N.).

... Erst recht kann ein solches “Nachfassen” seitens der Klägerin geboten sein, nachdem sie 1 1/2 Jahre nach Fristablauf hatte verstreichen lassen und die Klage erst ... zu einem Zeitpunkt anhängig machte, zu dem der Beklagte mit einem solchen Vorgehen nicht mehr rechnen musste.

KG, Urt. v. 30.11.2020, 5 W 1120/20, Tz. 21

Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

KG, Beschl. v. 16.6.2017, 5 W 60/17 (MD 2017, 835)

Eine treuwidrige Verletzung der Nachfasspflicht durch den Abmahnenden liegt nicht vor, sofern sich aus der Beantwortung des Abmahnschreibens keine Gesichtspunkte ergeben, die dem Abmahnenden vernünftigerweise hätten Anlass geben müssen, wegen der Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung nachzufassen. Wird dem Abmahnenden eine von einer wettbewerbsrechtlich erfahrenen Anwaltskanzlei gegenüber dem übersandten Entwurf abgeänderte, beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung übermittelt, so darf dieser davon ausgehen, dass diese mit Bedacht in diesem Umfange abgegeben worden ist.

Schubladenverfügungen dürften aber ohnehin der Vergangenheit angehören, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, das einstweilige Verfügungen nicht ohne Anhörung des Gegners, sei es im Rahmen einer Abmahnung oder im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung erlassen werden dürfen. Dazu siehe hier.

Zum sofortigen Anerkenntnis im übrigen siehe hier.

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Alternative zum Kostenwiderspruch

Anstelle eines Kostenwiderspruchs kommt auch ein normaler Widerspruch mit der gleichzeitigen Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht. Der Antragsteller muss das Verfahren dann für erledigt erklären; der Antragsgegner muss sich der Erledigungserklärung anschließen. Das Gericht muss dann (im Rahmen des § 91 a ZPO) nur noch darüber entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss.

BGH, Urt. v. 7.10.2009, I ZR 216/07, Tz. 17 - Schubladenverfügung

Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner auch durch eine Unterwerfungserklärung erreichen. Sie nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach § 91 a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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