§ 809 Besichtigung einer Sache
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2013, 4 U 200/12, Tz. 68 ff
Der vorbereitende Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB besteht auch in Fällen einer wettbewerblichen Rechtsverletzung (BGH NJW-RR 2002, 1617 – Faxkarte), und zwar insbesondere auch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus § 17 UWG (vgl. Harte/Henning/Harte-Bavendamm, § 17 UWG Rdnr. 65).
Denn auch beim Anspruch wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich gemäß § 809 BGB um einen solchen in Ansehung einer Sache, und zwar der in Rede stehenden Konstruktionspläne. Denn hierfür muss die Sache nicht selbst Gegenstand des Anspruchs sein. Vielmehr genügt es auch, dass der Anspruch von dem Bestand der Sache oder ihrer Beschaffenheit abhängt (MünchKomm-Habersack, BGB, § 809 BGB Rdnr. 5).
Hierbei steht der Anspruch nach § 809 BGB auch demjenigen zu, der sich erst Gewissheit verschaffen will, ob er Gläubiger des Hauptanspruchs ist. Dies setzt jedoch voraus, dass ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Existenz des Anspruchs in Ansehung der Sache vorliegt. … Erforderlich ist damit, dass der Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs, dessen Bestehen durch die Besichtigung endgültig geklärt werden soll, bereits zu einem Punkt erbracht worden sein muss, an dem nur noch die Besichtigung fehlt, um sich letzte Klarheit zu schaffen (BGH GRUR 1985, 512, 516; BGH - Druckbalken; NJW-RR 2002, 1617, 1619 – Faxkarte; KG NJW 2001, 233, 235).
Siehe zum Besichtigungsanspruch auch: BGH, Urt. v. 20.9.2012, I ZR 90/09, Tz. 20 ff - UniBasic IDOS; Art. 6 f in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentum
Allerdings ergibt sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 17, 18 UWG aus § 809 BGB kein Anspruch des Verletzten gegen den wettbewerbswidrig Handelnden auf Gestattung des Einblicks in sämtliche von der Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige hin beschlagnahmten Gegenstände, und zwar auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 809 BGB im Lichte des TRIPS-Abkommens (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (BGBl. II S. 1730)), Insbesonder Art. 39, 43 TRIPS, oder der "Durchsetzungsrichtlinie" RL 2004/48/EG vom 29. April 2004 (LArbG Stuttgart, Urt. v. 8.4.2013, 9 Sa 92/12).
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