Beim Anspruch auf eine eidestattliche Versicherung geht es nicht um die eidesstattliche Versicherung, mit der einem Gericht in einem einweiligen Verfügungsverfahren ein Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. Es geht um die Versicherung, dass eine erteilte Auskunft oder eine Rechnungslegung richtig und vollständig ist.
Ein Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung dieser Art kommt in den Fällen in Betracht, in denen jemand zur Auskunft und/oder Rechnungslegung verpflichtet ist. Das setzt in der Regel einen Schadenersatz- oder einen Beseitigungsanspruch voraus, der durch die Auskunft oder Rechnungslegung vorbereitet werden soll.
Der Anspruch richtet sich darauf, dass der Schuldner verpflichtet ist, an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben oder Belege so vollständig angegeben wurden, wie er dazu imstande ist (§ 259 Abs. 2 BGB).
Der Anspruch setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft oder die Vorlage von Belegen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geleistet wurden.
BGH, Urt. v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II. 3.a – Cartier-Armreif
Besteht Grund zu der Annahme, dass die abgegebene Erklärung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist, so hat der Verpflichtete zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 259 Abs. 2 BGB).
Die Kosten der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat nach § 261 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt.
Zum Umfang der Auskunftspflicht siehe hier.
Bei einer möglicherweise unrichtigen oder unvollständigen Auskunft kann das Gericht anstelle einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidensstattlichen Versicherung zunächst anordnen, dass die Auskunft ergänzt wird.
BGH, Beschl. v. 12.6.2014, I ZB 37/13, Tz. 11
Bei einer möglicherweise unvollständigen und deshalb unrichtigen Auskunft kann das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004, IX a ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 f.). … Eine derartige Anordnung durch das Vollstreckungsgericht würde zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf und zum anderen auch dem Interesse der Gläubigerin dienen, dass der Schuldner sich nicht pauschal damit begnügen darf, er könne bestimmte Erkenntnisse über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft nicht gewinnen.