Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

E. Bereicherungsanspruch

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) werden in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten außerordentlich selten geltend gemacht. Zweifelhaft ist, ob sie überhaupt bestehen. Denn die insoweit nur in Betracht kommende so genannte Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) setzt voraus, dass die verletzte Rechtsposition einem konkreten Rechtsinhaber zugewiesen ist. Dies wird von der herrschenden Meinung bei Verstößen gegen das UWG nicht angenommen.

Eine Ausnahme gilt auch insoweit allerdings wiederum für Rechtspositionen, die einem bestimmten Unternehmer über das Wettbewerbsrecht quasi ausschließlich zugewiesen sind (Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse (§ 4 Nr. 9 UWG); Verletzung von geschützten Vertriebssystemen; Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Zum Bereicherungsanspruch bei einer Verletzung von § 4 Nr. 9 UWG siehe hier.