Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

b) Verrichtungsgehilfe

Haftung für Verrichtungsgehilfen

1. Grundlagen der Haftung für Verrichtungsgehilfen

2. Wer ist Verrichtungsgehilfe

3. Selbständige Dritte als Verrichtungsgehilfe

3a. Handelsvertreter

4. Vorsatz des Verrichtungsgehilfen

5. Entlastungsbeweis (Nachweis sorgfältiger Überwachung)

Grundlagen der Haftung für Verrichtungsgehilfen

Die Haftung eines Unternehmens ist nicht auf die Personen beschränkt, die in dem Unternehmen eine repräsentative Stellung haben. Ein Unternehmen kann auch für das Fehlverhalten einer Person haften, die nur eine sehr untergeordnete Position und Funktion einnimmt. Ein Großunternehmen kann auch für einen Lehrling haften. Die Haftung für andere Personen als Organe richtet sich nach § 831 BGB.

§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen

„(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.“

Die Anwendung der Zurechnungsnorm des § 831 BGB wird durch die besondere Zurechnungsnorm in § 8 Abs. 2 UWG nicht ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 43 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Der Anwendung des § 831 BGB steht die in § 8 Abs. 2 UWG enthaltene Regelung nicht entgegen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet daher einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens. Sie gilt nach ihrem Wortlaut für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Auskunftsansprüche, die der Durchsetzung dieser Abwehransprüche dienen. Dagegen gilt sie - anders als die mit ihr ansonsten vergleichbaren Regelungen in § 13 Abs. 7 und § 128 Abs. 3 MarkenG - nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG und damit in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche. Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG stehe einer Anwendung des § 831 BGB im Rahmen des § 9 UWG entgegen, als nicht zutreffend. Zudem liefe die vom Berufungsgericht bejahte Sperrwirkung gerade dem erklärten Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG zuwider, den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.9OLG Frankfurt, Urt. v. 10.1.2019, 6 U 19/18, II.3.a

§ 831 BGB betrifft die Haftung für Hilfspersonen, die jemand für die Verrichtung einzelner Tätigkeiten allgemein oder im Einzelfall eingeschaltet hat (sog. Verrichtungsgehilfen). Der Geschäftsherr haftet für Schäden, die diese Personen bei der Verrichtung der Tätigkeit Dritten zufügen, soweit er sich nicht nach § 831 Abs. 2 BGB exkulpieren kann. Die wesentliche Voraussetzung für die Haftung des Unternehmers besteht darin, dass die Hilfsperson bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit dem Grunde nach gegenüber dem Unternehmer weisungsgebunden ist.

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Wer ist Verrichtungsgehilfe

Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Die übertragene Tätigkeit kann tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Natur sein. Sie kann entgeltlich oder unentgeltlich, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Voraussetzung ist nur, dass der Geschäftsherr der Hilfsperson für die Ausführung der Tätigkeit Weisungen erteilen kann (Weisungsgebundenheit). Dies ist z.B. der Fall, wenn die übertragene Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung geleistet wird, also zum Beispiel von einem Arbeitnehmer oder Mitarbeiter eines Unternehmens.

BGH, Urt. v. 10. 3. 2009, VI ZR 39/08, Tz. 11

Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungsgehilfe kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. diese beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann. Für die Frage der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde.

Ebenso BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 44 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.9; OLG München, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 3377/18, Tz. 62

BGH, Urt. v. 10. 3. 2009, VI ZR 39/08, Tz. 11

Voraussetzung für die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass er den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrichtung jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von einem anderen zu leisten ist. Rein tatsächliche Handlungen bilden in gleicher Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.1.2019, 6 U 19/18, II.3

Zu den weisungsgebundenen Gehilfen gehören in erster Linie und typischerweise Arbeitnehmer.

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Selbständige Dritte als Verrichtungsgehilfe

BGH, Urt. v. 10. 3. 2009, VI ZR 39/08, Tz. 11

Für die Frage der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich Selbständiger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist.

BGH, Urt. v. 25.4.2012, I ZR 105/10, Tz. 48 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Selbständige Unternehmen haben im Allgemeinen zwar nicht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, weil es bei ihnen an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsherrn fehlt. Beim Vorliegen besonderer Umstände ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein rechtlich selbständiges Unternehmen, soweit es eine Tätigkeit ausübt, bei der es den Weisungen eines anderen Unternehmens unterworfen ist, auch dessen Verrichtungsgehilfe sein kann. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung oder den gesellschaftsrechtlichen Status an. Entscheidend ist vielmehr, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn erfolgt ist und der Handelnde dessen Weisungen unterliegt.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.9 ("Dies ist bei einer sich aus dem Handelsregister ergebenden Beherrschung der Fall.")

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Handelsvertreter

BGH, Urt. v. 5.3.1998, III ZR 183/96

Handelsvertreter sind selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und grundsätzlich nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden. Allerdings kommt auch für selbständige Handelsvertreter die Eigenschaft eines Verrichtungsgehilfen ausnahmsweise in Betracht, wenn sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden sind.

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Vorsatz des Verrichtungsgehilfen

BGH v. 12.6.1997, I ZR 36/95, Restaurantführer

Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann durchaus noch in engem objektivem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen; dies gilt namentlich dann, wenn sie gerade die übertragenen Pflichten verletzt.

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Entlastungsbeweis (Nachweis sorgfältiger Überwachung)

Die Haftung nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft an ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn an, weil dieser den Verrichtungsgehilfen nicht sorgfältig genug ausgewählt oder ihn nicht sorgfältig genug überwacht hat. Der Geschäftsherr kann sich deshalb entlasten, wenn er nachweist, dass die Auswahl und Kontrolle der Person, die den Schaden verursacht hat, der gebotenen Sorgfalt entsprach. Er kann sich außerdem noch dadurch entlasten, dass er nachweist, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, der Schaden also auch entstanden wäre, wenn der Verrichtungsgehilfen mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und kontrolliert worden wäre. Die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung an einen Entlastungsbeweis gestellt werden, sind allerdings streng.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG, http://www.webcitation.org/6BqIGuKoR