Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

a) Organhaftung

 

1. Haftung der juristischen Person für Organe

2. Juristische Person als Organ

3. Externe Dritte als Organ

4. Organhaftung durch Unterlassen

5. Vorsätzliche Pflichtverletzung des Organs gegenüber der juristischen Person

Haftung der juristischen Person für Organe

 

Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält in § 31 eine Bestimmung für Vereine, die in ständiger Rechtsprechung aber auch auf andere juristische Personen und Personengesellschaften angewendet wird. Die Vorschrift ist überschrieben mit "Haftung des Vereins für Organe" und lautet:

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Die Vorschrift besagt, dass der Verein für jeden Schaden verantwortlich ist, den seine Organe verursachen. Sie wurde von der Rechtsprechung zu einer Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen einer juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren.

BGH, Urt. v. 5.3.1998 - III ZR 183/96

Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung aus der Vorschrift eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt.


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Juristische Person als Organ

 

BGH, Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99

Verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der Vorschrift kann auch eine juristische Person sein, wenn diese zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

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Externe Dritte als Organ

 

Zu den Repräsentanten können auch Personen zählen, die gar keine eigenen Mitarbeiter, sondern selbstständige Dritte sind, solange nur die Voraussetzungen für eine Repräsentantenstellung vorliegen.

BGH, Urt. v. 5.3.1998 - III ZR 183/96

Der Umstand, dass ein Unternehmen sich für seine Außendienstorganisation selbständiger Handelsvertreter bedient, schließt nicht von vornherein aus, dass ein solcher Handelsvertreter nach außen Aufgaben wahrzunehmen hat, die eine Vertreterstellung nach § 31 BGB begründen.

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Organhaftung durch Unterlassen

 

BGH, Urt. v. 5.3.1998 - III ZR 183/96

Eine Haftung entsprechend § 31 BGB kommt auch in Betracht, wenn

  • die Geschäftsleitung eines Unternehmens durch geeignete organisatorische Maßnahmen nicht dafür gesorgt hat, dass die Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend überwacht wird oder

  • wenn sie einen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht berufen hat.

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Vorsätzliche Pflichtverletzung des Organs gegenüber der juristischen Person

 

BGH, Urt. v. 5.3.1998 - III ZR 183/96

Eine Haftung nach § 31 BGB scheitert nicht daran, dass der Repräsentant seine Pflichten vorsätzlich verletzt und sich möglicherweise auch im Verhältnis zu den Geschädigten strafbar gemacht hat. Er handelte dabei aus der maßgebenden Sicht der Geschädigten, die über die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen ihm und dem Unternehmen, insbesondere den Produktplan, nichts Näheres wussten, in Ausführung seiner ihm allgemein zukommenden Aufgaben.

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