BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08 – Femur-Teil
Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlungen an. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich.