Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

c) Qualifizierte Einrichtungen

Gesetzeswortlaut

Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung steht zu:

„qualifizierten Verbraucherverbänden, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind“

Allgemeines

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 17 - Umwelthilfe

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss.

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 20 - Umwelthilfe

Die Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG hat für die Klagebefugnis konstitutive Wirkung.

BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 66/09, Tz. 11 – Gallardo Spyder

An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen sind, weil anderenfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG gefährdet wäre.

Ebenso BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 20, 28 - Umwelthilfe; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2019, 6 U 134/15

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 28 - Umwelthilfe

Die Klagebefugnis folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 20 - Prozessfinanzierer I, mwN).

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 20 – Buchungssystem II

Die Verbraucherschutzverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG beschränkt, sondern zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt, soweit diese Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigen und die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Tz. 11 bis 15 - Überregionale Klagebefugnis). Zudem enthält § 2 Abs. 2 UKlaG keine abschließende Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (BGH, GRUR 2012, 415 Tz. 23 - Überregionale Klagebefugnis). Zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne dieser Bestimmung gehören deshalb - ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Nennung - auch die dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Entscheidungsfreiheit dienenden Vorschriften des Preisangabenrechts.

Regional beschränkte Klagebefugnis

BGH, Urt. v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Tz. 16 f  - Überregionale Klagebefugnis (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. )

Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich objektiv auszulegen. In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein, wenn ihre Kenntnis bei denjenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein vorausgesetzt werden kann.

Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein aufgrund Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den Verbandszweck regelnden Satzungsbestimmung an.

Zuständigkeitsverteilung beim Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG)

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 36 f - Umwelthilfe

Macht eine Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geltend, ist bei der Prüfung, ob diese Anspruchsverfolgung missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist, die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz für die (Überprüfung der) Eintragung der Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen und damit für die Prüfung der Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu berücksichtigen.

Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der - im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition. Der Missbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG führt zu einer Einzelfallkontrolle und ist Ausdruck des prozessualen Rechtsmissbrauchsverbots. Die Klagebefugnis weist dagegen über das konkrete Verfahren hinaus und betrifft die Frage, ob der Verbraucherverband die ihm aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erwachsene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung generell missbraucht.

Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Dessen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist und das der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. OVG Münster, GRUR 2004, 347). Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 UKlaG wider, die es dem Zivilgericht bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nur erlaubt, das Verfahren aus-zusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufzufordern.

Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der qualifizierten Einrichtung ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kann darin nach dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.