KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.I.2.b.bb
Auch gemeinnützige Unternehmen unterliegen dem Lauterkeitsrecht. Maßgeblich ist nicht der Anlass und Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist - jedenfalls im Lauterkeitsrecht - nicht erforderlich.