Der öffentlichen Hand (Körperschaften und Anstalten) ist es grundsätzlich nicht verwehrt, selber oder durch der öffentlichen Hand gehörende private Unternehmen am Geschäftsverkehr teilzunehmen.
BGH, Urt. v. 21. 7. 2005, I ZR 170/02, II.2.a - Friedhofsruhe
Es ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sich eine Gemeinde mit ihrem ... Eigenbetrieb ... am Wettbewerb beteiligt. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist zulässig. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich deshalb nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen.
BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 106/06, Tz. 14 – Buchgeschenk vom Standesamt
Weder die Verknüpfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstreben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten ist für sich genommen wettbewerbswidrig. So ist die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für erwerbswirtschaftliche Zwecke wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung.
Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zulässig angesehen worden, dass die öffentliche Hand amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden. Ebenso ist die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht bereits deshalb unlauter, weil damit von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, über die nur die Verwaltung aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt. Auch die Anlehnung einer Werbung an staatliche Autorität muss nicht den Charakter einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung haben und ist deshalb für sich genommen nicht ohne weiteres zu beanstanden.
Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, in denen der Wettbewerb durch die öffentliche Hand oder eine bestimmte Art der Einflussnahme der öffentlichen Hand auf den Wettbewerb unzulässig ist. Dazu gehört der Autoritätsmissbrauch, der Missbrauch der amtlichen Stellung oder die Verquickung öffentlicher mit privater Interessen.
Weiterhin kann es öffentlich rechtliche Vorschruften geben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand verbieten. Darüber zu entscheiden liegt aber im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte.
OLG Hamm, Beschl. v. 5.11.2013, 4 U 72/13, Tz. 68
Die Zivilgerichte sind darauf beschränkt, das Marktverhalten der öffentlichen Hand am Maßstab des § 3 UWG zu überprüfen. Das heißt, die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich nur auf die Art und Weise („wie“) der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es hingegen verwehrt, zu prüfen, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Ihr obliegt es nicht, diesen Marktzutritt („ob“) der öffentlichen Hand nach § 3 UWG zu kontrollieren, wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 11 UWG ergibt. Denn grundsätzlich regelt das UWG nur die Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb und nicht den Zugang zum Wettbewerb, und zwar selbst dann, wenn dieser rechtswidrig unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen erfolgt. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen von Wettbewerbsstreitigkeiten darüber zu entscheiden, welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu setzen sind. Dies ist vielmehr eine wirtschaftspolitische Aufgabe, die in den Aufgabenbereich der Gesetzgebung und Verwaltung gehört (u.a. BGH GRUR 2002, 825, 827 – Elektroarbeiten; Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.13f mwN).