Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Zuzahlungen/Eigenbeteiligungen

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2021, 6 W 15/21 - FFP2-Masken

Die in § 6 SchutzmV vorgesehene Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen (Referentenentwurf des Bundesministerium für Gesundheit vom 13.12.2020, S. 17). Es soll also der erhöhten Eigenverantwortung der Versicherten Rechnung getragen werden, gleichzeitig wird das Kostenbewusstsein der Maskenempfänger gestärkt. Damit dient § 6 SchutzmV nach der Intention des Verordnungsgebers zwar der Verhaltenssteuerung von Marktteilnehmern, nämlich des Kreises der zum Empfang der Schutzmasken nach § 1 SchutzmV Berechtigten als Nachfrager solcher Schutzmasken. Diese Verhaltenssteuerung bezweckt aber nicht die Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen, um im Interesse der übrigen Marktteilnehmer den Wettbewerb zu regeln, sondern den achtsamen Umgang mit einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung knappen Gut.

Anderer Ansicht

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 30.9.2021, 3 U 2128/21, Tz. 27, 33 f

Der vorliegend durch Auslegung zu ermittelnde Normzweck ergibt, dass § 6 SchutzmV zumindest auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. ...

Nach der Begründung zu § 6 SchutzmV im Referentenentwurf sollte die Eigenbeteiligung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug der aus der Sicht des Verordnungsgebers seinerzeit begrenzt verfügbaren Schutzmasken beitragen.

Die Vorschrift diente damit der Verhaltenssteuerung von Marktteilnehmern, der zum Bezug der Schutzmasken berechtigten Nachfrager. Sie diente damit aber auch dem Interesse anderer Marktteilnehmer, nämlich der anderen zum Bezug der Masken berechtigten Verbraucher am zeit- und wohnortnahen Bezug dieser Masken. Anders als in der zum Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es dem Verordnungsgeber auch in Bezug auf die Eigenbeteiligung ersichtlich nicht allein um eine finanzielle Abfederung im Interesse des Gesundheitssystems oder Gemeinwesens. Das Anliegen der „verantwortungsvollen Inanspruchnahme“ hatte vielmehr erkennbar auch zum Ziel, zu verhindern, dass Berechtigte ohne aktuellen Bedarf (etwa, weil sie Masken von Dritter Seite zur Verfügung gestellt bekamen), das Angebot nutzen würden, etwa, um vorsorglich Vorräte mit Schutzmasken anzulegen, womit das Angebot an den aus Sicht des Verordnungsgebers knappen Masken im Interesse der anderen Verbraucher geschützt werden sollte. Da auch das Ziel der flächendeckenden Versorgung im Interesse der Verbraucher verfolgt werden sollte, kommt es nicht darauf an, ob ein solches Angebot bundesweit in hinreichender Weise bestanden hat, sondern darauf, dass dies lokal und vor Ort etwa auch für immobile Personen und solchen, denen die Möglichkeiten des Versandhandels nicht zur Verfügung standen, der Fall war. Die Regelung sollte das Verhalten der Verbraucher steuern, die durch die Marktteilnahme selbst - durch Erwerb bzw. Entgegennahme der Masken auf Grundlage von Berechtigungsscheinen - die Interessen der anderen Verbraucher beeinträchtigen. In diesem Schutz eines ausreichenden lokalen und aktuellen Angebotes von Masken liegt eine das Marktverhalten steuernde Regelung, die durch den Verzicht des Apothekers auf die Vereinnahmung der Eigenbeteiligung verletzt wird, da der Verzicht gerade die das Verbraucherverhalten steuernde Regelung beseitigt (so bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen im Beschluss vom 06. Mai 2021, 2 U 27/21).