Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Stoffverbote

1. Elektro- und Elektronikgeräte

2. Tabakerzeugnisse

Elektro- und Elektronikgeräte

 

Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) setzt die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU in deutsches Recht um. Mit Inkrafttreten der ElektroStoffVerordnung gelten somit die Anforderungen der RoHS-2-Richtlinie seit dem 9. Mai 2013 auch in Deutschland.

Der bisher geltende § 5 des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ zur Umsetzung der RoHS-1-Richtlinie 2002/95/EG wurde aufgehoben. Zu § 5 ElektroG in Verbindung mit der RoHS-Richtlinie urteilte das OLG Karlsruhe:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.1.2015, 4 U 266/13, II.2

Das Stoffverbot des § 5 Abs. 2 ElektroG i.V.m. der RiLi 2011/65/EU, Anhang III ist als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren. … Die gesetzgeberische Intention für das Stoffverbot beschränkt sich keineswegs auf abfallwirtschaftliche Ziele. Schon in Artikel 1 „Ziele“ der RiLi 2002/95/EG wird der Gesundheitsschutz neben der umweltgerechten Entsorgung als maßgebliches Anliegen genannt. Der Ersetzungsvorbehalt in Abs. 3 des Art. 4 „Vermeidung“ postuliert für Ersatzstoffe mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher. Die besondere Bedeutung des Gesundheitsschutzes wird darüber hinaus in den Erwägungen für den Erlass der RiLi mehrfach betont, so besagt insbesondere die Erwägung Nr. 8 Satz 2, dass die Maßnahmen der Richtlinie erforderlich sind, „um das angestrebte Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt sicherzustellen“. Entsprechendes findet sich in der Neufassung durch die RiLi 2011/65/EU u.a. sowohl in den Erwägungen Nr. 2, 5, 7 und 8 wie auch in Art. 1 und 5. Dem Stoffverbot kommt daher eine verbraucherschützende Wirkung zu, weshalb es i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG das Marktverhalten regelt.

Dieser Auffassung, bezogen auch auf § 4 Abs. 1 ElektroStoffV, der § 5 ElektroG mit Wirkung zum 9.5.2013 ablöste,  folgt der BGH:

BGH, Urt. v. 21.9.2016, I ZR 234/15, II.2.c - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, gehen nicht nur im Zusammenhang mit deren Entsorgung, sondern auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren aus, wenn sie zerbrechen. … Qualität und Sicherheit der Leuchtstofflampen werden nicht nur durch Regelungen gewährleistet, die auf deren Bruchsicherheit und Lebensdauer abzielen, sondern auch dadurch, dass für die Verwendung von Quecksilber für entsprechende Zwecke niedrige Grenzwerte eingeführt und durch die Hersteller auch eingehalten werden. Es liegt auf der Hand, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Zerbrechen einer quecksilberhaltigen Leuchtstofflampe gefährdet und möglicherweise auch beeinträchtigt wird und diese Gefahr umso höher ist, je höher der Quecksilbergehalt der Lampe ist.

Das OLG Celle hatte sich bereits intensiv mit abweichenden Ansichten auseinandersetzt (OLG Celle, Urt. v. 8.10.2015, 13 U 15/13 (= WRP 2016, 119)).

OLG Celle, Urt. v. 8.10.2015, 13 U 15/13 (= WRP 2016, 119)

Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a. F. stellt deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es sich um eine Bestimmung handelt, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (I ZR 189/07 – Golly Telly, Tz. 21 [= WRP 2010, 869]) darauf abgestellt, dass auch bei Verstößen gegen produktbezogene Absatzverbote, die vor oder bei der Marktentscheidung des Kunden von seiner Seite her bestehende berechtigte und damit schutzwürdige Erwartung enttäuscht wird, ein Produkt (angeboten) zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Anerkannt ist dies bei Vorschriften, die eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren gewährleisten sollen (BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 222/11 – Meisterpräsenz, Tz. 15). Entscheidend dürfte hier sein, dass in Art. 1 der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU ausdrücklich neben den abfallwirtschaftlichen Zielen auch den Gesundheitsschutz des Menschen aufgeführt wird und damit eng verknüpft auch der Schutz der Verbraucher vor schädlichen Stoffen zu berücksichtigen ist. Der Verbraucher soll nach dem Schutzgedanken des § 5 ElektroG a. F. davon ausgehen können, dass er Elektro- und Elektronikgeräte erwirbt, die die vorgeschriebenen Grenzwerte für gefährliche Stoffe einhalten. Hierbei handelt es sich für den durchschnittlichen Verbraucher auch um ein wesentliches Kriterium für seine Kaufentscheidung.

OLG Celle, Urt. v. 8.10.2015, 13 U 15/13 (= WRP 2016, 119)

Das bisher in § 5 ElektroG geregelte Stoffverbot ist nunmehr in §§ 3, 4 ElektroStoffV übernommen worden; § 5 ElektroG ist aufgehoben worden. Nach den hier im maßgeblichen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV i. V. mit § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf ein Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllen. Die Beklagte ist Hersteller i. S. des § 2 Nr. 5 ElektroStoffV. Danach ist jede natürliche oder juristische Person Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

OLG Celle, Urt. v. 8.10.2015, 13 U 15/13 (= WRP 2016, 119)

Das Verbot folgt hingegen nicht aus § 5 Abs. 2 ElektroG a. F. bzw. § 3 Abs. 3 ElektroStoffV. Denn diese Regelungen statuieren lediglich eine Ausnahme von dem Verbot nach dem jeweiligen Absatz 1 (anders OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.9.2014, 6 U 148/13, II. B. 1. d).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.1.2015, 4 U 266/13, II.2

Die Feststellung des Quecksilbergehaltes muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen, wie dies in der den Beschluss 2002/747/EG aufhebenden Kommissionsentscheidung vom 6.06.2011 festgelegt wurde (Art. 3 i.V.m. Annex, Kriterium 1).

Zum Regelungsgehalt der Vorschrift:

BGH, Urt. v. 21.9.2016, I ZR 234/15, II.2.c - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

Nach § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Verordnung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ElektroStoffV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff bei Quecksilber nicht überschritten werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Abs. 1 nicht für Verwendungszwecke, die im Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt sind. Die Vorschrift des § 3 ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (vgl. Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, BT-Drucks. 17/11836, S. 12). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 ElektroStoffV sind daher richtlinienkonform auszulegen.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/65/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten. In Anhang II der Richtlinie ist für Quecksilber eine Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen vorgesehen. Davon sieht Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie eine Ausnahme vor. Danach gilt Art. 4 Abs. 1 nicht für die im Anhang III aufgeführten Verwendungszwecke. Verwendungszweck in diesem Sinn ist die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie sind von ihrem Art. 4 Abs. 1 ausgenommen Verwendungen von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke bis 30 Watt bis zum 31. Dezember 2011 mit einem Gehalt von 5 mg. Danach wurden der Gehalt bis zum 31. Dezember 2012 auf 3,5 mg und nach dem 31. Dezember 2012 auf 2,5 mg Quecksilber je Brennstelle abgesenkt. Danach gilt für die Verwendung von Quecksilber in den näher bezeichneten Leuchtstofflampen der absolute Wert nach Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang III. Wird dieser Wert überschritten, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden. Entsprechend ist § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen.

Zur Richtlinienkonformität:

BGH, Urt. v. 21.9.2016, I ZR 234/15, II.2.b - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen

Der Anwendung der § 3a UWG steht icht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen diesen nationalen Bestimmungen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 20 = WRP 2016, 193 - Zuweisung von Verschreibungen, mwN). Bei den im Streitfall in Rede stehenden Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgesetzes aF, der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen handelt es sich um entsprechende Regelungen.

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Tabakerzeugnisse

 

§ 5 Abs. 1 TabakerzG

Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:

1. Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, die

a) ein charakteristisches Aroma haben oder

b) Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;

2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen, die Tabak oder Nikotin enthalten;

3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen;

4. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.

§ 47 Abs. 4 TabakerzG

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

 

Siehe zum Verhältnis von § 5 Abs. 1 a) zu § 5 Abs. 1 b TabakerzG im Hinblick auf die Übergangsvorschrift in § 47 Abs. 4 TabakerzG: OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2017, 5 U 67/17

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6maw67fZS