KG Berlin, Urt. v. 28.8.2018, 5 U 174/17, Tz. 30
Bei § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, wonach die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken (in Spielhallen) verboten ist, handelt es sich um eine gesetzliche, nach ihrer amtlichen Überschrift dem Jugend- und Spielerschutz dienende Vorschrift, und sonach um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Marktverhalten von Spielhallenbetreibern, denn dieses fördert - wie bei unentgeltlichen “Zugaben” stets der Fall - durch den Anlockeffekt den Absatz der von ihnen angebotenen Dienstleistung, also der Bereitstellung von Spielmöglichkeiten. Die Vorschrift “regelt” dieses Marktverhalten, indem sie es verbietet. Dies geschieht - amtliche Überschrift - zum Schutz der Spieler, also im Interesse von Marktteilnehmern, denn die Spieler sind die Konsumenten der besagten Dienstleistung. Der Sache nach ist es der Schutz dieser Verbraucher vor den Gefahren übermäßig konsumierten Glücksspiels, denn durch die Möglichkeit kostenlosen Konsums “geschenkter” Speisen und Getränke wird ein Anreiz gesetzt, die Spielhalle (bei Hunger oder Durst) zu betreten bzw. dort zu verweilen (vgl. auch Gesetzesbegründung, AbgH Bln. Drucks. 16/4027, S. 15). Das in Rede stehende Verbot soll m.a.W. die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, wenn diese durch zusätzliche Anreize verstärkt werden (so auch - zu § 8 Abs. 3 HessSpielHG - OLG Frankfurt WRP 2017, 999).
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2018, 5 U 174/17, Tz. 59ff
Bei § 5 Abs. 1 SpielhG Bln., wonach die Sperrzeit für (Spielhallen-) Unternehmen um 3 Uhr beginnt und um 11 Uhr endet, handelt es sich - was auch die Berufung zu Recht nicht in Abrede stellt - um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG.
Die Frage, wann eine Spielhalle geöffnet sein darf und wann nicht, betrifft das diesbezügliche Marktverhalten von Spielhallenbetreibern. Ausweislich der Gesetzesbegründung (AbgH Bln. Drucks. 16/4027, S. 14) soll die Regelung
“eine zwangsweise Ruhezeit der oder des Spielenden auslösen und Anreize zum Weiterspielen hemmen. Durch das zwangsweise Ende des Spiels um 3 Uhr und der Möglichkeit zum Weiterspielen erst um 11 Uhr kann die Spielerin oder der Spieler, insbesondere auch die oder der Spielsüchtige, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen.”
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2018, 5 U 174/17, Tz. 67
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 SpielhG Bln. liegt nicht etwa nur bei Einlass neuer Kunden während der Sperrzeit vor, sondern auch bei Duldung des Verbleibs von Kunden in der Spielhalle über den Beginn der Sperrzeit hinaus.