§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 31 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Diese Regelung soll Interessenkollisionen vermeiden. Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und deshalb sowohl mit Art. 56 AEUV als auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014, 6 U 187/13; II.4
Nach § 4 RDG sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (BT-Drucks. 16/3655 S. 51; BGH, VersR 2012, 458 Tz. 17; VersR 2013, 730, Tz. 12).