OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2024, 14 U 194/23, Tz. 40
Nach § 6 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt, § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2024, 14 U 194/23, Tz. 40
Eine Rechtsdienstleistung erfolgt (auch) entgeltlich, wenn eine Vergütung nicht speziell in Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Das heißt, die Rechtsdienstleistung erfolgt nicht mehr unentgeltlich, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, a. a. O., § 6 RDG Rn. 5).