OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16 (MD 2017, 328)
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG schränkt aber gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Maßgebend ist im Fall der Antragsgegnerin, welche Rechtskenntnisse die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers erfordert. Kenntnisse der Schadensregulierung gehören hierzu nicht. Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Die Geltendmachung des Ersatzes von Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zu qualifizieren (LG Koblenz NJW-RR 2009, 1202 in juris Rn. 14; LG Aachen DAR 2009, 528 in juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers gehört und er daher nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen ist.