Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Hausverwalter

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014, I-20 U16/1, Tz. 17 ff

Die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, nämlich Inhalt und Umfang der angeblichen Nebenleistung sowie sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, und die dort geforderte „Berücksichtigung der Rechtskenntnisse“ schließen es aus, die Mitwirkung an einer Prozessführung als Nebenleistung zu einer Hausverwaltung zu würdigen. Die Führung eines Rechtsstreits hat einen ganz anderen Inhalt als eine Hausverwaltung, auch wenn es um Werklohn geht, sie kann einen bedeutenden Umfang annehmen und sie erfordert verlässliche Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die bei einem Hausverwalter keinesfalls vorauszusetzen sind. Eine Vertrautheit des Hausverwalters mit dem Sachverhalt, über den vor Gericht gestritten wird, ändert hieran nichts.

Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters mögen alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O. Rn. 97 unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Landgerichts Aachen). Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein (Kleine-Cosack, a.a.O. unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln).

Eine Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreits, auch in einer Werkvertragsache, in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht, sieht der Senat unter Rückgriff auf die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG aber nicht als eine Nebenleistung des an sich von § 5 Abs. 2 RDG begünstigten Hausverwalters an. Hier ist vielmehr das Erfordernis der Kompetenz eines Rechtsanwalts in den Blick zu nehmen und dabei auf die Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtssuchenden abzustellen (BGH NJW 2013, 59, Rn. 26ff.). Je geringer – bei typisierender Betrachtung – die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen, wodurch über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet wird (BGH, a.a.O., Rn. 30). Will man nicht in einen Wertungswiderspruch zum neuen § 79 Abs. Satz 2 ZPO geraten, kann anderen als Rechtsanwälten und den in § 79 Abs. 2 Satz 2 Privilegierten eine erhebliche Mitwirkung an der Führung eines fremden Rechtsstreits nicht gestattet werden, was dann auch Hausverwalter ausschließt.