1. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (§ 5 RDG)
2. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG)
3. Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften (§ 7 RDG)
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (§ 5 RDG)
Siehe dazu auch hier.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 34 f – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 34 f – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; OLG Koblenz, Urt. v. 4.12.2019, 9 U 1067/19, Tz. 55, Revision BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19 - Rechtsberatung durch Architektin); OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014, 6 U 187/13, II.3
OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.10.2009, 4 U 113/09, II.2.a
Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 1 RDG trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit (bzw. Rechtsdienstleistungen) verbunden sind. Nebenleistungen sind daher erlaubnisfrei, wenn sie in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit einer Hauptleistung stehen, deren Schwerpunkt auf nicht rechtlichem Gebiet liegt. Das Gesetz regelt in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, dass sich der Charakter einer Nebenleistungen nach dem Inhalt, nach dem Umfang der Rechtsdienstleistung, nach dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und unter Berücksichtigung der Kenntnisse richtet, die für die Tätigkeit erforderlich sind.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 34 f – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 14 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 54/10, Tz. 21 – Kreditkontrolle; OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014, 6 U 187/13, II.3
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.2018, 6 U 122/17
Je geringer - bei typisierender Betrachtung (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 54) - die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen auf diesem Gebiet. Über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, Tz. 30 mwN). Nach § 5 Abs. 1 RDG sind allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse erheblich (BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 28 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Dienstleister, deren (zulässige) Haupttätigkeit bereits rechtlich geprägt ist, haben damit auch im Rahmen von § 5 RDG tendenziell weitere Spielräume (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. § 5 Rn. 43).
BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 34 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
Der Beklagte ist für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 34 f – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; OLG Koblenz, Urt. v. 4.12.2019, 9 U 1067/19, Tz. 55, Revision BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19 - Rechtsberatung durch Architektin)
BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 54/10, Tz. 22 ff – Kreditkontrolle
Nach der Gesetzesbegründung soll es anders als bisher in Art. I § 5 RBerG nicht mehr entscheidend sein, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Entsprechend bezeichnet die Begründung als typische zulässige Nebenleistungen rechtliche Beratungs- und Aufklärungspflichten, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 52).
Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BTDrucks. 15/3655, S. 52).
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014, 6 U 187/13, II.3; OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2015, I-4 U 54/14 (bestätigt durch BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur); OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.2018, 6 U 122/17
BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 54/10, Tz. 24 – Kreditkontrolle
Dabei ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) grundsätzlich keine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG geboten (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 52; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 21).
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 35 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Die Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Haupttätigkeit durch den Anbieter ohne die Nebenleistung nicht beeinträchtigt wird. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 37 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung kann in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört. Dagegen fehlt ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird.
OLG Koblenz, Urt. v. 4.12.2019, 9 U 1067/19, Tz. 56 f
Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 45). Entscheidend sei, „ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/3655, 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 45).
Allerdings ist insoweit auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 46; DStR 2014, 2030, 2034, Rdnr. 34). Dieser hat in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. BT-Drs. 16/3655, 45). Auch § 5 RDG dient unter anderem dazu, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 16/3655, 51). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 46). Soweit kein Vertretungszwang besteht kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung (vgl. BSG, a.a.O.). Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll (vgl. BSG, a.a.O.).
Revision BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19 - Rechtsberatung durch Architektin)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.6.2018, 6 U 122/17
Etwa rechtsdienstleistende Bestandteile der Dienstleistung der Beklagten stehen in sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Hierfür bedarf nach § 5 RDG keines unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit mehr; ausreichend ist vielmehr, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt auch nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann. Erforderlich ist eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit (BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 23 mwN).
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 23 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Mit der Entwicklungsoffenheit des gesetzlichen Tatbestands können keine Tätigkeiten legitimiert werden, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 27 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Es ist zweifelhaft, ob eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung vorliegen kann, wenn ihr Auftraggeber (hier die Versicherung) nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit (hier dem Versicherungsnehmer) identisch ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann schon der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung sprechen (BT- Drucks. 16/3655, S. 52). Umso mehr muss das gelten, wenn ein solcher gesonderter entgeltlicher Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, sondern einem Dritten abgeschlossen wird.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014, I-20 U16/1, Tz. 17
Die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, nämlich Inhalt und Umfang der angeblichen Nebenleistung sowie sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, und die dort geforderte „Berücksichtigung der Rechtskenntnisse“ schließen es aus, die Mitwirkung an einer Prozessführung als Nebenleistung ... zu würdigen.
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 28 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Gegen die Annahme einer Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG spricht, dass für die Tätigkeit auf dem Nebengebiet keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind.
Zu einem Forderungsaufkäufer, der Forderungen, die nicht abgetreten werden können, für den Gläubiger eintreibt:
OLG München, Beschl. v. 24.7.2014, 6 U 695/14, II
Die monierten Rechtsdienstleistungen wurden nicht lediglich im Zusammenhang mit ihrem Hauptgeschäft, dem Ankauf von Forderungen gegen Versicherer, erbracht, ... . Denn anders als im typischen Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG, wo etwa der Autovermieter im Zusammenhang mit der Überlassung eines Mietwagens an einen Unfallgeschädigten auch dessen Schadenersatzforderung gegen die Versicherung des Unfallverursachers einzieht, ... zieht die Beklagte die fremde Forderung nicht etwa zusätzlich zum Ankauf derselben (als ihrem Hauptgeschäft) ein, sondern betreibt das Inkasso im Einzelfall gerade anstelle ihres Hauptgeschäfts, wenn nämlich ein Forderungsankauf wegen eines gesetzlichen Abtretungsverbots nicht möglich ist. Dies qualifiziert die Klagepartei … zu Recht als eigenständiges Geschäft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, mithin als (neben dem Forderungskauf weitere) Haupttätigkeit, die der Privilegierung des § 5 Abs. 1 RDG nicht unterfällt.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16 (MD 2017, 328)
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG schränkt aber gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Maßgebend ist im Fall der Antragsgegnerin, welche Rechtskenntnisse die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers erfordert. Kenntnisse der Schadensregulierung gehören hierzu nicht. Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Die Geltendmachung des Ersatzes von Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zu qualifizieren (LG Koblenz NJW-RR 2009, 1202 in juris Rn. 14; LG Aachen DAR 2009, 528 in juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers gehört und er daher nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen ist.
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG)
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 21
Nach § 6 Abs. 1 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen grundsätzlich erlaubt. Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss nach § 6 Abs. 2 allerdings sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften (§ 7 RDG)
Vereinigungen und Zusammenschlüsse zur Wahrung beruflicher Interessen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG)
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 26
Nach § 7 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen. Nach § 7 Abs. 2 RDG muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen.
BGH, Urt. v. 1.6.2011, I ZR 58/10, Tz. 17 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederberatung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3655, S. 59). Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, aber durchaus in verschiedene Rechtsbereiche hineinreichen.
OLG Koblenz, Urt. v. 3.12.2014, 9 U 354/12
Aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG und den Satzungen der Gewerkschaften folgt, dass diese Forderungen ihrer Mitglieder gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber Dritten geltend machen können, soweit sie sich aus der beruflichen Tätigkeit des Gewerkschaftsmitglieds ergeben. Außerdem können Gewerkschaften ihre Mitglieder auf dem Gebiet des Sozialrechts beraten, weil auch die Existenzsicherung der Mitglieder eine Aufgabe der Gewerkschaft ist (Kreuzler, RDG, Rnr. 42 zu § 7 RDLG). Nach § 7 Abs. 1 S. 2 RDG können die erlaubten Rechtsdienstleistungen nicht nur durch die Gewerkschaften selbst, sondern auch durch eine in ihrem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende juristische Person erbracht werden.
Genossenschaften und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2010, II.A.1.b.aa, 4 U 109/10
Nach § 7 Nr. 2 RDG sind Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie genossenschaftlichen Treuhandstellen und ähnlichen genossenschaftlichen Einrichtungen Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Eine Genossenschaft kann danach ihren Mitgliedern jedenfalls die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, die dem allgemeinen Genossenschaftszweck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - dient und den Charakter der Genossenschaft nicht beeinflusst, als satzungsgemäße Nebenleistung gewähren (vgl. BGHZ 53, 1).
Dem allgemeinen Genossenschaftszweck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - entspricht die Rechtsbesorgung in erb-, familien- und damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht.
Erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung (§ 7 Abs. 2 RDG)
BGH, Urt. v. 1.6.2011, I ZR 58/10, Tz. 26 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
Nach § 7 Abs. 2 RDG muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Aus-stattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen nicht in Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatung über die dafür erforderliche Ausstattung und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte.