(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
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Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.11.2023, 5 U 25/23, Tz. 68
Der Gesetzgeber hat im RDG die Systematik des Rechtsdienstleistungs- und des Nebenleistungsbegriffs neu austariert, die von ihm bezweckte (vorsichtige) Öffnung des Rechtsdienstleistungsmarkts soll indes nicht durch eine Herabsetzung der Schwelle des Rechtsdienstleistungsbegriffs, sondern durch die (im Vergleich zum früheren Recht) abgeschwächten Voraussetzungen für eine zulässige Nebenleistung erfolgen (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 2 RDG Rn. 34b). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (BGH GRUR 2016, 820, 824 Rn. 43 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; BGH GRUR 2016, 1189, 1191 Rn. 23 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH GRUR 2021, 758, 761 Rn. 32 – Rechtsberatung durch Architektin). Im Ergebnis ist für die Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung auf die Verkehrsanschauung oder die erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden abzustellen; insoweit kennt das Gesetz eine objektive und eine subjektive Komponente (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 2 RDG Rn. 35, m.w.N.).
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 16 - Vertragsdokumentengenerator
Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen lediglich aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden; im Übrigen sind sie verboten. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden.
BGH, Urt. v. 29.7.2009, I ZR 166/06, Tz. 20 – Finanz-Sanierung
Die Bestimmung des § 3 RDG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Sie stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind.
Ebenso BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 16 - Vertragsdokumentengenerator; BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 12 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 25 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urt. v. 1.6.2011, I ZR 58/10, Tz. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband; OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014, 6 U 187/13; OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2015, I-4 U 54/14 (= MittdtschPatAnw 2015, 294); OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 5 U 26/12, I.2.c; OLG Hamburg, Urt. v. 23.11.2023, 5 U 25/23, Tz. 82; allgemein zu den Vorschriften des RDG OLG Brandenburg, Urt. v. 7.8.2018, 6 U 81/16, Tz. 38
BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 18 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
§ 3 RDG bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 19
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG dient es dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Werden Verhaltensweisen angegriffen, die unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehen, muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass das Verhalten des Anspruchsgegners von dem generellen Verbot erfasst wird. Es ist hingegen Sache des Anspruchsgegners, darzulegen und zu beweisen, dass die beanstandete Verhaltensweise von einem Erlaubnistatbestand gedeckt ist (BGH GRUR 2012, 945, Tz. 32 - Tribenuronmethyl).
OLG Koblenz, Urt. v. 3.12.2014, 9 U 354/12
Wettbewerbswidrig ist nicht nur die Erbringung unzulässiger Rechtsdienstleistungen, sondern auch das Erbieten hierzu, weil bereits dieses die Gefahr begründet, der Empfänger werde sich an einem nicht ausreichend qualifizierten Anbieter wenden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rnr. 11.63 zu § 4 UWG).
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 37/20, Tz. 34
OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2015, I-4 U 54/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die Vorschriften der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (alte Fassung) und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt dar, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwälten zuweist (Anwaltsvorbehalt) (BVerfG, NJW 1998, 3481).
Gleiches gilt für die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 PAO. Danach hat der Patentanwalt (auch) die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.