Krankenhausplan
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.9.2013, 1 U 222/1B.II.2.b
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.2008 – 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 17) handelt es sich bei dem Krankenhausplan lediglich um eine "innerdienstliche Weisung" und keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Über die Aufnahme eines Krankenhauses entscheidet vielmehr die Behörde eigenverantwortlich durch Feststellungsbescheid, der allein Außenwirkung entfaltet. Daneben kommt dem Krankenhausplan keine Außenwirkung zu, denn soweit seine Überlegungen in dem Feststellungsbescheid keinen Niederschlag finden, sind sie gegenüber dem einzelnen Krankenhausträger auch nicht rechtsverbindlich (Kuhla, NZS 2007, 567, 568; Szabados in Spickhoff, Medizinrecht, § 6 KHG Rn. 4). Besonders deutlich wird das dann, wenn der Feststellungsbescheid zum Wortlaut der planerischen Festlegungen im Widerspruch steht. Danach fehlt es bereits an einer für alle davon betroffenen Rechtssubjekte untereinander verbindlichen Regelung durch den Krankenhausplan.
Hinzu kommt, dass der Krankenhausplan, selbst wenn er im Zusammenspiel mit dem Feststellungsbescheid als Rechtsnorm mit Außenwirkung angesehen werden müsste, lediglich eine Marktzugangsregelung und keine Marktverhaltensregelung trifft. Denn durch die Aufnahme in den Krankenhausplan und den auf dieser Grundlage ergangenen Feststellungsbescheid wird dem Krankenhaus die Möglichkeit eröffnet, dass seine Investitionen staatlich gefördert werden (§ 8 Abs. 1 KHG). Darüber hinaus erhält es die Zulassung zur Krankenhausbehandlung gesetzlich Krankenversicherter, da gemäß §§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 SGB V das Bestehen eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen fingiert wird.