Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

CE-Kennzeichnung

Allgemein ergibt sich die Pflicht zur CE-Kennzeichnung aus § 7 ProdSG sowie zu speziellen Produkten auch aus weiteren Gesetzes wie dem Medizinproduktegesetz. Die Wettbewerbswidrigkeit der fehlenden CE-Kennzeichnung ergibt sich u.a. aus BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 103 – Video-Spielkonsolen II.

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG)

 

§ 7 CE-Kennzeichnung

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder

2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.

(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

OLG Köln, Urt. v. 5.7.2019, 6 U 21/15 - Steckverbinder

Bei der Vorschrift des § 7 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelungen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.3.2017, 6 U 23/16

Die Geltung der Vorschriften über die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) ist - im Gegensatz zu den in § 6 ProdSG geregelten zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt - nicht auf Produkte beschränkt, die sich an den privaten Endabnehmer richten.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.5.2015, 6 U 64/14, Tz. 44

Es ist irreführend, die CE-Kennzeichnung zu verwenden, wenn entweder die Sicherheitsanforderungen entgegen der Zertifizierung nicht erfüllt sind oder die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung jedenfalls eine Bedeutung zumessen, die über den zertifizierten Bereich hinausgehen.

Medizinproduktegesetz

 

BGH, Urt. v. 9. 7. 2009, I ZR 193/06, Tz. 16 – CE-Kennzeichnung

Das z.B. in § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG enthaltene grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Produkten ohne CE-Kennzeichnung ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

Zur irreführenden Werbung mit der Angabe 'CE-geprüft' siehe hier.

Verantwortlichkeit

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.5

Zwar besteht für den Händler grundsätzlich keine Pflicht zur Recherche, ob eine CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, und zwar weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (Senat, GRUR-RR 2016, 26 - Kopfhörer mit CE-Kennzeichnung; OLG München, Urt. v. 11.12.2014, 6 U 2535/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15 - Musikerbedarf) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, des Art. 30 VO (EG) Nr. 765/2008 entzogen. … Handelt die Beklagte aber nicht als "typische" Händlerin mit eine Mehrzahl von Produkten, sondern tritt als allein Vertriebsberechtigte am Markt wie ein Hersteller auf, sind die Prüf- und Kontrollpflichten deutlich erhöht und können zu einer eigenen Haftung führen.

Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz

 

1. ProdSV (Verordnung über elektrische Betriebsmittel)

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.3.2017, 6 U 23/16

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauprodukteV)

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2014, 6 99/14, Tz. 14, 16

Die seit 1. 7. 2013 geltende EU-BauprodukteV legt die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie über die Verwendung der so genannten CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest (Art. 1 EU-BauprodukteV). Gegenstand der Verordnung sind sog. harmonisierte Bauprodukte, d. h. solche, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, was hier der Fall ist, denn die Entrauchungsklappen unterliegen der DIN EN 15650:2010. ...

Aus Art. 4 Abs. 2 Verbindung mit Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 der EU-BauprodukteV ergibt sich zugleich, dass das jeweilige Bauprodukt ab diesem Zeitpunkt vom Hersteller mit einer so genannten CE-Kennzeichnung versehen werden muss.

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.c

Bei den Bestimmungen der Art. 4, 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (im Folgenden: PSA-VO) handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Sie sind dazu bestimmt, die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität der PSA mit den Anforderungen der Verordnung zu regeln, um ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der Nutzer zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Markt der Union sicherzustellen (Erwägungsgrund 11). Sie regeln damit das Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher, die zu den nach § 1 UWG geschützten Marktteilnehmern gehören.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.d

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nach Art. 4 nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Aus der Verordnung ergeben sich - soweit hier von Interesse - folgende Anforderungen:

Die Hersteller müssen nach Art. 8 Abs. 6 ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und die Postanschrift angeben, an der sie kontaktiert werden können. Die Angaben müssen auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in beigefügten Unterlagen gemacht werden.

Nach Art. 15 Abs. 1 muss eine EU-Konformitätserklärung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung nachgewiesen wurde.

Nach Art. 17 Abs. 1, 2 ist vor dem Inverkehrbringen eine CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anzubringen. Falls die Art der PSA dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den der PSA beigefügten Unterlagen angebracht. Für die CE-Kennzeichnung gelten nach Art. 16 die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.d

Händler müssen, bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, nach Art. 11 Abs. 2 überprüfen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ gehört auch die EU-Konformitätserklärung. Sie müssen auch prüfen, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Abs. 6 erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine PSA nicht mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II übereinstimmt, stellt er diese erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich daraus auch ein Verbot der Bereitstellung, sofern die formellen Anforderungen (Kennzeichnung) nicht erfüllt sind. Aus Art. 11 Abs. 2 PSA-VO kann nicht abgeleitet werden, dass die Bereitstellung erst dann unterbleiben muss, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die materiellen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten wurden.