Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Kennzeichnungen

S.a. Produktbezogene Informationspflichten

Hersteller und/oder Anbieter von Produkten sind verpflichtet, auf den Produkten und/oder ihrer Verpackung Kennzeichen anzubringen, die auf gesetzlichen Vorgaben beruhen. So muss jedes Produkt eine CE-Kennzeichnung enthalten, mit der bestätigt wird, dass das Produkt allen europäischen Vorgaben entspricht, also EG-konform ist. Andere Kennzeichen enthalten Warnhinweise oder Informationen zu Konformität mit sonstigen gesetzlichen Bestimmungen etc. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ein bestimmtes Kennzeichen auf ein bestimmtes Produkt anzubringen, führt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung in der Regel gleichzeitig zu einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.9.2014, 14 U 201/13

Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.118).

Kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) liegt hingegen darin, dass auf einem Produkt das Kennzeichen des Herstellers oder eines Verbandes angebracht werden muss. Soweit die Anbringung des Kennzeichens die privatrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt, die mit dem Kennzeichen verbunden sind, kann aber ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (a.F.) vorliegen