BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter
Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG begründet auch einen Vorsprung durch Rechtsbruch i.S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Näheres zu § 17 UWG hier.
Mit Wirkung zum 9. Juni 2018 ist im nationalen Recht allerdings die Richtlinie (EU) Nr. 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen anzuwenden. Sobald ein Umsetzungsgesetz besteht, werden auch dessen Verbotsbestimmungen Marktverhaltensregelungen sein.