(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.
(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 86/14, Tz. 19
Normzweck des § 209 BRAO ist es, die Rechtsstellung der Rechtsbeistände, die sich für eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammern entschieden haben (Kammerrechtsbeistände) so weit wie möglich der Rechtsstellung der Rechtsanwälte anzunähern (Henssler / Prütting, BRAO, 4. Auflage Rdn. 3 zu § 209). § 209 Abs. 1 Satz 3 schreibt deshalb vor, dass für die Rechtsstellung der Rechtsbeistände nach Aufnahme in die Anwaltskammer u.a. der dritte Teil der BRAO entsprechend Anwendung findet.
Fachbezeichnungen
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 86/14, Tz. 20f
§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO knüpft die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, an deren Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer. Diese Vorschrift muss gem. § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO sinngemäß für Rechtsbeistände gelten, was zur Folge hat, dass auch sie eine entsprechende Bezeichnung erst nach Verleihung führen dürfen.
Die Einzelheiten über die unterschiedlichen Bezeichnungen der Fachanwälte, deren Qualifikation und das Verleihungsverfahren sind in der Fachanwaltsordnung geregelt. Auch wenn diese nicht unmittelbar auf Rechtsbeistände Anwendung findet, muss sie ihnen gegenüber aber sinngemäß gelten (BGH v. 1.7.2002 = NJW 2002, 2946, Tz. 11).