OLG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2017, 3 U 134/17, Tz. 53
Die öffentliche Hand handelt unlauter i.S.d. § 3 I UWG, wenn sie zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs Anbieter oder Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 3 GG (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 3a Rn. 2.64a - 2.65).