OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2019, 2 U 144/18, Tz. 46, 48 – Anti-Zecken-Snack
Die Verordnung VO (EG) 767/2009 legt die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung fest (Art. 2 Abs. 1). Hunde sind als nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit umfasst. Gleiches gilt für die Aufmachung bzw. Kennzeichnung eines Hunde-Snacks (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. s) bis u)). ...
Für die Kennzeichnung verantwortlich ist gem. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 767/2009 der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder ggf. der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2020, 6 U 246/20- ZeckEx
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 767/2009 dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere nicht durch die Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt. Unter die Angabe von Wirkungen fällt auch eine Bezeichnung wie " ZeckEx" (oder wie "Anti-Zecken Snack" in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall), die darauf schließen lässt, dass das Futtermittel eine über das tatsächliche Fütterungsspektrum hinausgehende Eignung hat (Zipfel/Rathke, § 19 LFGB Rn. 31).