SEPA
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 38 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 40 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ... regelt das Marktverhalten des Zahlungsempfängers und damit derjenigen Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll (vgl. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO). Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Damit regelt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO das Marktverhalten von Unternehmern gerade auch im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer. Die Vorschrift schützt die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (vgl. vorstehend II 2 c bb). Bei einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit ist der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN) gegeben.
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 24 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Vorschrift, die unmittelbare Verhaltenspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern begründet. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern die Teilnahme an einem zur Bezahlung angebotenen Lastschriftverfahren nicht allein deshalb zu versagen, weil sie für die Lastschrift ein Konto in einem von ihrem Wohnsitz abweichenden Mitgliedstaat angeben.
Bestätigung von OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 4 U 120/17, II.1.b. Ebenso OLG München, Urt. v. 17.10.2024, 29 U 340/23 e, Tz. 17
OLG München, Urt. v. 17.10.2024, 29 U 340/23 e, Tz. 17
Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.
OLG München, Urt. v. 17.10.2024, 29 U 340/23 e, Tz. 15 f
Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können, gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst bzw. eingefügt werden, gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.