SEPA
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 38 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 40 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ... regelt das Marktverhalten des Zahlungsempfängers und damit derjenigen Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll (vgl. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO). Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Damit regelt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO das Marktverhalten von Unternehmern gerade auch im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer. Die Vorschrift schützt die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines
Wohnsitzes abzuwickeln (vgl. vorstehend II 2 c bb). Bei einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit ist der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN) gegeben.
BGH, Urt. v. 6.2.2020, I ZR 93/18, Tz. 24 - SEPA-Lastschrift
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Vorschrift, die unmittelbare Verhaltenspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern begründet. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern die Teilnahme an einem zur Bezahlung angebotenen Lastschriftverfahren nicht allein deshalb zu versagen, weil sie für die Lastschrift ein Konto in einem von ihrem Wohnsitz abweichenden Mitgliedstaat angeben.
Bestätigung von OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 4 U 120/17, II.1.b