Die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht beruhen auf der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Sie treten in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in Kraft. Sie entsprechen den Vorgaben der Richtlinie.
Zur Richtlinienkonformität des Widerrufsrechts im deutschen Recht vor dem 13. Juni 2014:
BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 66/08, Tz. 12 - Holzhocker
Die Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB regeln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz haben.
BGH, Urt. v. 21.1.2021, I ZR 17/18, Tz. 48 - Berechtigte Gegenabmahnung
Soweit das Vertragsrecht im sonstigen Unionsrecht geregelt ist, müssen sie allerdings auch mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.22). Dies trifft insbesondere für die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen zu, die unter anderem Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher in das deutsche Recht umsetzen und dabei spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, soweit sie Informationsanforderungen und Bestimmungen darüber enthalten, auf welche Weise dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 84 Rn. 23 - Verfügbare Telefonnummer, mwN).