Zu Lebensmitteln siehe Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), insbesondere hier.
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.4.2018, 3 U 2083/17 (MD 2018, 543)
Die VO (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG dar. Nach Art. 78 Abs. 2 dieser Verordnung dürften die Bezeichnungen des Anhangs VII nur für die Vermarktung solcher Erzeugnisse verwendet werden, die den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügen.
Zu geografischen Angaben siehe hier.
Zu Berufsbezeichnungen siehe unter Berufe