Die Liste der Vorschriften, die Marktzugangsregeln sind ist unüberschaubar lang und wird durch neue Entscheidungen der Rechtsprechung ständig weiter ergänzt. Die Liste der Einzelfälle wird in meiner Kommentierung stets ergänzt. Sie erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn eine Norm nicht erwähnt wird, kann dies bedeuten, dass zu dieser Norm noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt oder aus einer Zeit stammt, zu der ich die Rechtsprechung der des BGH und der Oberlandesgerichte noch nicht systematisch erfasst habe. Wegen weiterer Einzelfälle muss deshalb ergänzend auf die juristischen Kommentare zum Wettbewerbsrecht verwiesen werden, z. B. auf die Angaben im Köhler/Bornkamm, im Harte/Henning oder im Ohly/Sosnitza jeweils zu § 3a.
In der Rechtsprechung stehen bei der Verletzung von Vorschriften, die gleichzeitig auch ein Verstoß gegen § 3a UWG begründen, die Vorschriften der Preisangabenverordnung, Vorschriften zu Impressumspflicht im Internet, Vorschriften zum Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Verträgen im Internet im Mittelpunkt. Daneben gibt es häufig Rechtsstreitigkeiten zu Fragen des Arzneimittel- und Arzneimittelwerberecht, zum Vertrieb von Kosmetika, Lebensmitteln etc. oder zur Reichweite berufsreglementierender Bestimmungen. Siehe dazu die weiteren Ausführungen zum Wettbewerbsrecht in bestimmten Branchen
Zu den nicht das Marktverhalten regelnden Vorschriften gehören in der Regel:
- abgabenrechtliche Vorschriften (Steuern, Zölle)
- arbeitsrechtliche Vorschriften (individuelles und kollektives Arbeitsrecht)
- Produktionsvorschriften (das sind Vorschriften, die bestimmen, wie eine Ware hergestellt werden muss, z.B. Sicherheitsbestimmungen)
- Straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
- Datenschutzbestimmungen
- Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, etc.)
- baurechtliche Vorschriften
- Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung