Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

i) Internationales Privatrecht

OLG München, Urt. v. 27.4.2023, 29 U 7344/21, Tz. 52 - Irische Impotenzfernbehandlung

Internationalprivatrechtlich ist beim Rechtsbruchtatbestand ein mehrstufiges Vorgehen notwendig: Zunächst ist nach der lauterkeitsrechtlichen Kollisionsnorm des Art. 6 Rom II-VO das Wettbewerbsstatut zu ermitteln, .... Kennt das Wettbewerbsstatut wie vorliegend in § 3a UWG den Rechtsbruchtatbestand, ist in einem zweiten Schritt die internationalprivatrechtliche Anwendbarkeit der verletzten Marktverhaltensnorm nach den für sie einschlägigen Kollisionsnormen der lex fori im Rahmen einer selbständigen Anknüpfung zu untersuchen (vgl. BeckOGK/Poelzig/Windorfer/Bauermeister, 1.9.2022, Rom II-VO, Art. 6, Rn. 144; MüKoUWG/Mankowski, 3. Aufl., IntWettbR, Rn. 279; Sack, WRP 2008, 845, 850). Da es sich bei der Verhaltensnorm nicht zwingend um eine privat-rechtliche Vorschrift handeln muss, können insoweit neben dem internationalen Privatrecht auch die Grundsätze des internationalen öffentlichen Rechts maßgeblich sein (BeckOGK/Poelzig/Windorfer/Bauermeister, a.a.O., Rn. 146).