Dem Hersteller des nachahmenden Erzeugnisses muss das nachgeahmte Erzeugnis bekannt sein. Wer ein Erzeugnis ohne Vorbild schafft, ahmt nicht nach.
BGH, Urt. v. 26.6.2008, I ZR 170/05 – ICON
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft in sämtlichen Varianten des § 4 Nr. 9 UWG an die wettbewerbsrechtlich unlautere Übernahme des fremden Leistungsergebnisses an. Davon ist bei einer Eigenentwicklung der angegriffenen Gestaltung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Markteinführung nicht auszugehen.
BGH, Urt. v. 26.6.2008, I ZR 170/05 – ICON
Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitentwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen.
s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 175/11, Tz.111 – iPad/Galaxy
An weitere subjektive Voraussetzungen knüpft der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz nicht an. Ein Verschulden (in Form eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit) wird nur beim Schadenersatzanspruch (§ 9 UWG) oder Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG) vorausgesetzt und ist im übrigen nicht erforderlich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Händler des nachgeahmten Erzeugnisses um die Nachahmung weiß.