a. Anbieten an den Zwischenhandel genügt
c. Anbieten zum Erwerb im Ausland
c. Anbieten zur Verwendung im Ausland
Anbieten, nicht herstellen
BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.c.aa – Tele-Info-CD
Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann lediglich die Verbreitung (sowie das hierzu zählende Feilhalten und Bewerben), nicht dagegen die Herstellung untersagt werden (BGH, Urt. v. 23.10.1981, I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 308 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 14.4.1988, I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren; GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999, I ZR 203/96 - Güllepumpen).
OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13, Tz. 41
Ein Angebot auf einer Internetseite in deutscher Sprache, die sich an deutsche Kunden richtet, genügt, um von einem Anbieten im Inland auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006, I ZR 24/03, Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urt. v. 15.2.2007, I ZR 114/04, Tz. 18 - Wagenfeld-Leuchte). … Die Beklagte hätte zumindest eindeutig und ernsthaft klarstellen müssen, dass sie die dort beworbenen Produkte nicht nach Deutschland liefern werde. Wenn ihr dies nicht möglich ist, hatte sie die Nutzung einer Verkaufsplattform im Internet zu unterlassen. Fragen der Zumutbarkeit sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Wenn die Beklagte Produkte herstellt, deren Vertrieb in Deutschland unzulässig ist, darf sie diese nicht über Internetseiten vertreiben, bei denen sie nicht steuern kann, in welche Länder die Produkte vertrieben werden.
Anbieten an den Zwischenhandel genügt
Es genügt aber bereits das Anbieten an den Zwischenhandel.
BGH, Urt. v. 15.5.2003, I ZR 214/00 - Alt Luxemburg
Eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Vertriebs wettbewerblich eigenartiger Produkte komme nicht erst in Betracht, wenn die Ware an die Endabnehmer abgesetzt wird, da erst diese einer Herkunftstäuschung erliegen. Das wettbewerbswidrige Verhalten liegt darin, dass mit dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart die Gefahr der Täuschung über deren Herkunft begründet wird. Ob der Zwischenhändler dieser Täuschung erliegt, ist dabei ohne Belang.
Anbieten auf einer Messe
Problematisch ist aber, wo das Anbieten beginnt. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn ein Produkt in Deutschland nur auf einer Messe gezeigt wird. In einer markenrechtlichen Auseinandersetzung fühte der BGH dazu aus:
BGH, Urt. v. 22.4.2010, I ZR 17/05, Tz. 22 f – Pralinenform II
Zwar ist das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen.
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch … setzt aber ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.
BGH, Urt. v. 23.2.2017, I ZR 92/16, Tz. 24 f – Mart-Stam-Stuhl
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Keksstangen“ im Rahmen der Prüfung eines auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF; § 4 Nr. 3 UWG) gestützten Unterlassungsanspruchs ausgeführt, eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen (BGH, Urt. v. 23.10.2014, I ZR 133/13, Tz. 21 bis 24 - Keksstangen). …
Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen). So wird es regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 - Keksstangen). Ferner ist in der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres eine gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 24 - Keksstangen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertriebenen Konkurrenzprodukten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unterschiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 29 - Keksstangen). Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen, das Produkt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltungsabstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das ausgestellte Produkt damit gezielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzuregen.
Bei der Präsentation einer Ware nur auf einer Messe geht es in erster Linie um die Frage, ob dadurch eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten oder ein sonstiges Verhalten auch außerhalb einer Messe begründet werden kann. Dazu siehe auch die Erörterungen unter Erstbegehungsgefahr.
BGH, Urt. v. 23.10.2014, I ZR 133/13, Tz. 19 - Keksstangen
Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (vgl. für markenrechtliche Ansprüche BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 21 ff. - Pralinenform II).
BGH, Urt. v. 23.2.2017, I ZR 92/16, Tz. 33 f – Mart-Stam-Stuhl
Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zu verlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN).
Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2010, I ZR 17/05 - Pralinenform II; für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Tz. 19 - Keksstangen). Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen).
S.a. BGH, Urt. v. 20.9.2018, I ZR 71/17, Tz. 13 - Industrienähmaschinen: "Die Beklagte ist aber über eine bloße Präsentation hinausgegangen. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Messestand auf dessen ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt, dass alle im Katalog dargestellten Industrienähmaschinen auf Bestellung auch nach Deutschland geliefert würden."
Anbieten zum Erwerb im Ausland
Eine weitere problematische Konstellation liegt vor, wenn eine unlautere Produktnachahmung in Deutschland beworben wird, aber nur im Ausland erworben werden kann. In einem urheberrechtlichen Streit hat der BGH dazu ausgeführt:
BGH, Urt. v. 15.2.2007, I ZR 114/04 – Wagenfeld-Leuchte
Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar.
Ein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungs-vorgang dort kein Urheberrecht verletzt.
Anbieten zur Verwendung im Ausland
OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13, Tz. 42
Auf Einsatzmöglichkeiten in Deutschland kommt es nicht unbedingt an. … Gerade bei mobilen technischen Geräten … ist es durchaus vorstellbar, dass diese in Deutschland zum Einsatz im Ausland gekauft werden.
Einführen
OLG Köln, Urt. v. 28.6.2013, 6 U 183/12, Tz. 41 - Mikado-Keksstift
Für ein Verbot der … Einfuhr fehlt es … an einer wettbewerbsrechtlichen Grundlage.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: