Das UWG erfasst unter den Begriffen der Waren und Dienstleistungen alle erdenklichen Wirtschaftsgüter. Nichts, was sich erwerben oder veräußern, anbieten oder beziehen lässt, ist ausgenommen. Der Hinweis im Gesetz, dass als Waren auch Grundstücke und als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten, will andere Wirtschaftgüter, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt, nicht vom Anwendungsbereich des UWG ausnehmen.
BGH, Urt. v. 19.4.2007 , I ZR 57/05, Tz. 27 – 150 % Zinsbonus
Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an. Dieses weite Verständnis folgt bereits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst.