1. Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand
2. Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeit durch die öffentliche Hand
3. Verantwortlichkeit des unterstützten Unternehmens
Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand
Bestimmte Erscheinungsformen des Wettbewerbs der öffentlichen Hand werden als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG gewertet. Andere Erscheinungsformen werden eher § 3 UWG zugeordnet. Im Online-Kommentar wird der Wettbewerb durch die öffentliche Hand in einem eigenen Kapitel dargestellt. (Siehe hier)
Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeit durch die öffentliche Hand
Der Staat greift auf vielfältige Weise in das Marktgeschehen ein. Manche Bereiche wie das Beihilfenrecht sind gesetzlich gesondert geregelt. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen können gegen § 3a1 UWG verstoßen. Zum Beihilfenrecht siehe z.B. hier.
Außerhalb gesetzlicher Vorgaben unterstützt die öffentliche Hand ebenfalls einzelne Unternehmen bis zu ganzen Branchen. Das ist an sich nicht verboten. Allerdings ist die öffentliche Hand in diesen Fällen gehalten, sich objektiv und neutral zu verhalten. Sobald sie gegen dieses Gebot verstößt und dadurch ein bestimmtes Unternehmen oder bestimmte Unternehmen fördert, verstößt sie gegen § 3 UWG.
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 29 - Solarinitiative
Die Beklagte (= Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens gehalten, Auskünfte und Empfehlungen objektiv und sachgerecht zu erteilen, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist.
Zwar darf die öffentliche Hand mit Privaten auf wirtschaftlichem Gebiet zusammenarbeiten. Darüber darf sie die Öffentlichkeit auch informieren. Dabei darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, als empfehle die öffentliche Hand ein bestimmtes Unternehmen oder versuche, weitere Nachfrage auf dieses Unternehmen zu lenken.
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 31 - Solarinitiative
Einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen grundsätzlich erlaubt. Hierüber darf sie die Verbraucher auch in angemessener Weise unterrichten. Die damit verbundene Förderung des Wettbewerbs des privaten Unternehmens ist als notwendige Folge dieser Unterrichtung hinzunehmen. Sie darf jedoch über ein angemessenes Maß nicht hinausgehen.
Dieses Maß wurde im Rechtstreit unter dem Titel 'Solarinitiative' überschritten.
Imagewerbung/Sponsoring
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 31 - Solarinitiative
Einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist es aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht von vornherein verwehrt, privaten Unternehmen die Möglichkeit zu einer Imagewerbung in Form eines sogenannten Sponsorings einzuräumen. Die damit verbundene allgemeine Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die öffentliche Hand ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005, I ZR 112/03, Tz. 16 ff. - Schulfotoaktion; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 3195, 3196). Von einer bloßen Imagewerbung durch Sponsoring unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation aber dadurch, dass die Beklagte Nachfrage zu einem Unternehmen leitet und diesem dadurch eine produktbezogene Akquise ermöglicht.
Verantwortlichkeit des unterstützten Unternehmens
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 51 - Solarinitiative
Adressat des Gebots ist ausschließlich die öffentliche Hand. Dritte sind regelmäßig nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft das ihr auferlegte Gebot zur objektiven und neutralen Amtsführung beachtet. Sie können vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Einhaltung der Grenzen dieses Gebots in eigener Verantwortung prüft.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: