OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2023, 6 U 25/23 (MMR 2024, 252)
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst nur den Fall, dass der Werbende den Verbraucher anruft. … Geht der Anruf von dem Verbraucher aus und nutzt der Angerufene dies zur Werbung, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG, § 7 Rn. 144).
Im Rahmen freiwilliger Anrufe von Verbrauchern kann es aber zu einer unzumutbaren Belästigung des Kunden i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG kommen, wenn der Angerufene das Gespräch zur Werbung nutzt (KBF/Köhler, § 7 Rdrn. 144, 236; Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 7 Rn. 81).
Das Schreiben mit der Bitte um einen Rückruf stellt eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG dar. Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien steht fest, dass es allein dazu diente, der Kundin eine Werbung aufzudrängen, die sie ausdrücklich nicht wünschte.
OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2010 - I-4 U 66/10
Eine in Hausbriefkästen eingeworfene Benachrichtigungskarte ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn diese darauf abzielt, den Empfänger zu einem Anruf zu bewegen, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt und ein Beratungstermin mit ihm vereinbart werden soll. Es liegt eine Irreführung vor, wenn dem Adressaten der falsche Eindruck vermittelt wird, er rufe einen Paketdienst zwecks erneuter Zustellung einer ihm unzustellbaren Sendung an, ohne dass der werbliche Charakter der Sendung offenbart wird.