Für Telefonanrufe zu Werbezwecken (Telefonmarketing) gilt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Danach ist die "Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung" stets eine unzumutbare Belästigung.
1a. Telefonanrufe durch oder im Auftrag eines Unternehmers
1b. Telefonanrufe durch Privatleute
2a. Telefonanrufe beim Verbraucher
2b. Telefonanrufe beim sonstigen Marktteilnehmern
2c. Telefonanrufe bei einem Unternehmer
Anrufer
Telefonanrufe durch oder im Auftrag eines Unternehmers
Bei Telefonanrufen durch oder im Auftrag eines Unternehmers muss stets eine zuvor erteilte Einwilligung vorliegen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Einwilligung zu unterscheiden: der Verbraucher muss ausdrücklich eingewilligt haben, sonstige Marktteilnehmer müssen mutmaßlich zugestimmt haben.
Telefonanrufe durch Privatleute
Private Anrufe sind wettbewerbsrechtlich stets erlaubt, solange sie nicht den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe fördern wollen. Das Verhalten von Privatleuten steht im Normalfall nicht in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung eines bestimmten Unternehmens im Wettbewerb. Wer beispielsweise im Internet als Privatmann ein Produkt bewertet, weil er andere Personen über dessen Vor- oder Nachteile informieren möchte, unterfällt nicht dem Wettbewerbsrecht.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann sich eine solcher objektiver Zusammenhang aber ergeben. Wer Im Beispielsfalle im Internet als Privatmann ein Produkt bewertet, kann am UWG gemessen werden, wenn es ihm nicht nur um die Information Dritter, sondern nicht ganz unmaßgeblich auch um die Förderung eines bestimmten Unternehmers oder eines bestimmten Produkts geht. Die Grenzziehung zwischen UWG-neutralem und UWG-relevanten Verhalten ist in solchen Fällen sehr schwierig.
Angerufener
Telefonanrufe beim Verbraucher
Ein Unternehmer darf einen Verbraucher zu Werbezwecken nur anrufen (lassen), wenn der vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Telefonanrufe beim sonstigen Marktteilnehmern
Ein Unternehmer darf einen sonstigen Marktteilnehmer zu Werbezwecken nur anrufen (lassen), wenn der vorher mutmaßlich eingewilligt hat.
Telefonanrufe bei einem Unternehmer
Eine Telefonwerbung bei einem Unternehmer ist zulässig, wenn seine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Dokumentationspflicht
Ab dem 1. Oktober 2021 gilt § 7a UWG:
§ 7a UWG
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Aus der Gesetzesbegründung, S. 33:
Um eine effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung zu ermöglichen, sieht der neu einzufügende § 7a eine Pflicht der Unternehmer zur Dokumentation der Einwilligung der Verbraucher vor. Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen. Allerdings muss die Einwilligung derart dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden. Die Bundesnetzagentur kann als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird.
Absatz 2 verpflichtet die Unternehmen, die Einwilligung in Telefonwerbung ab Erteilung sowie jeder Verwendung für fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist entspricht der vergleichbaren Regelung in § 83 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes. Zur effizienten Bewertung und Sanktionierung der von Verbrauchern angezeigten Sachverhalte verpflichtet Satz 2 die werbenden Unternehmen, der Bundesnetzagentur die Einwilligung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die Einführung einer solchen Vorlagepflicht ist zur Sachverhaltsaufklärung notwendig, weil in vielen Fällen keine Nachweise vorgelegt werden oder Verbraucher bei Vorlage der entsprechenden Einwilligung vielfach erklären, dass sie die Einwilligung nicht abgegeben haben oder die in der Einwilligung verwendeten persönlichen Daten nicht korrekt sind.
Ordnungswidrigkeit
Telefonwerbung ohne Einwilligung ist verboten. Zur Bekämpfung unzulässiger Telefonwerbung dient auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit einem Strafrahmen, der zum 9. Oktober 2013 von 50.000,- auf 300.000,- Euro angehoben wurde. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist auch die Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 7a UWG ordnungswidrig und kann bis zu 50.000,- Euro kosten.