Arbeitsverursachung
Das OLG Hamburg hat eine unzulässige Belästigung darin gesehen, dass ein Rechtsanwalt, der Mandanten vertrat, die im Rahmen des File-Sharing von Musikstücken Urheber- oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt haben, anderen Rechtsanwälten, die für Rechteinhaber der artige Rechtsverletzungen abmahnen, vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben hat, die sich inhaltlich auf bestimmte Urheber oder Musikstücke bezogen. Er wollte damit für seine Mandanten der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung vorbeugen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 15. Februar 2012, 3 W 92/11, 1 b).
Der BGH hat sich in anderem rechtlichen Kontext (Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) dagegen ausgesprochen, ein solches Verhalten für rechtswidrig zu halten. Dann dürfte es auch keine unzulässige Belästigung darstellen.
BGH, Urt. v. 28.2.2013, I ZR 237/11, Tz. 20ff - Vorbeugende Unterwerfungserklärung
Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung den Versuch unternommen, von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Für das Verhalten des Beklagten bestand aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruchnahme durch Mandanten der Klägerin abzuwarten und dann eine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer zu entkräften. Dies würde die gesetzlich nicht ausgeschlossenen und für den Beklagten günstigeren Möglichkeiten einer vorbeugenden Rechtsverteidigung unzumutbar beschränken. ...
Dem Interesse des Beklagten, seine Rechtsposition vorbeugend zu verteidigen und der Entstehung von Kostenerstattungsansprüchen entgegenzuwirken, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Klägerin vertretenen Rechteinhaber gegenüber, die durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verursacht auf Seiten der Rechteinhaber nicht allein Aufwand und Kosten. Den Rechteinhabern wird dadurch vielmehr auch ein rechtlicher Vorteil verschafft. Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsvertrags unbefristet anzunehmen.
Der Empfänger einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist zudem nicht verpflichtet, ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags anzunehmen. Er braucht daher auch keine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots zu treffen. Ihm steht es vielmehr frei, eine vorbeugende Unterlassungserklärung keiner weiteren rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Nimmt ein Rechteinhaber ein Angebotsschreiben allerdings zum Anlass, den Inhalt des Vertragsangebots einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und weitere Nachforschungen über mögliche Rechtsverletzungen des Absenders durchzuführen, beruht der damit verbundene Aufwand auf seinem freien Entschluss und erfolgt allein in seinem eigenen Interesse. Das damit verbundene wirtschaftliche und finanzielle Risiko kann er daher auch nicht auf den Absender abwälzen, sondern muss es selbst tragen.
Es soll in diesem Zusammenhang unerheblich sein, ob die Unterlassungserklärung ausreichend war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
BGH, Urt. v. 28.2.2013, I ZR 237/11, Tz. 20 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung
In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Erklärung des Beklagten überhaupt geeignet war, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: