Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Ansprechen in der Öffentlichkeit

 

1. Belästigung durch Ansprechen in der Öffentlichkeit

2. Ausnahme: eindeutige Erkennbarkeit

2a. eindeutig

2b. Ausnahme: aufdringlich oder grob belästigend

Belästigung durch Ansprechen in der Öffentlichkeit

 

BGH, Urt. v. 9.9.2004, I ZR 93/02 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II

Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten ist eine unerbetene Kontaktaufnahme und damit ein belästigender Eingriff in die Sphäre des Umworbenen. Der Passant wird dadurch in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu bleiben, beeinträchtigt und unmittelbar persönlich für die gewerblichen Zwecke des werbenden Unternehmens in Anspruch genommen.

Wenn sich der Werbende einem Passanten zuwendet, ohne eindeutig als solcher erkennbar zu sein, macht er sich zudem den Umstand zunutze, dass es einem Gebot der Höflichkeit unter zivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten. Darin liegt ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für die eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke.

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Ausnahme: eindeutige Erkennbarkeit

 

BGH, Urt. v. 9.9.2004, I ZR 93/02 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II

Die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu Werbezwecken kann dagegen nicht ohne weiteres als unzumutbare Belästigung (§ 7 I UWG) des Angesprochenen angesehen werden, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in solchen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat fast immer die Möglichkeit, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Werbenden oder eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. Anders liegt es aber, wenn dies nach den gegebenen Verhältnissen (z.B. in einer engen Straße) nicht möglich ist oder wenn der Werbende einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet, etwa indem er diesen am Weitergehen hindert oder ihm folgt. In solchen Fällen ist es auch eine unzumutbare Belästigung, wenn sich der Werbende von vornherein als solcher zu erkennen gegeben hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2007, 6 U 24/01

Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Bei nicht eindeutiger Erkennbarkeit des Werbers ist somit grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen, ohne dass es noch auf Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ankommt. Bei der Prüfung einer unzumutbaren Belästigung stellt sich die Frage nach besonderen, einzelfallbezogenen Umständen somit erst dann, wenn der Werbende als solcher von vornherein eindeutig erkennbar ist und deshalb dieses generelle Abgrenzungsmerkmal noch nicht "ohne weiteres" zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes führt.

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eindeutig

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2007, 6 U 24/01

Da eindeutige Erkennbarkeit gefordert ist, genügt die bloße Erkennbarkeit des Werbers als solche nicht. Daher reicht es nicht, wenn aufmerksame Passanten den Werber bei genauerer Betrachtung als solchen erkennen können. Der betroffene Passant soll die Möglichkeit haben, dem Werbenden von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten, um auf diese Weise die mit der Direktansprache verbundene Belästigung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn der Angesprochene dem Werber gleichsam auf einen Blick ansehen kann, dass dieser sich zu Werbezwecken an ihn wendet. Wesentlich ist hierbei auch die sofortige Erkennbarkeit. An die Aufmerksamkeit des Passanten sind hierbei keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei der Frage nach der situationstypischen Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Passanten sind auch Passanten einzubeziehen, die an Werbeaktivitäten im öffentlichen Verkehrsraum keinerlei Interesse haben und auf solche Aktivitäten daher auch nicht achten. Ein Fußgänger kann in ein Gespräch oder in Gedanken vertieft sein; er kann seine Aufmerksamkeit auch auf etwas anderes richten. Ein erheblicher Teil der Passanten wird daher auf eine werbliche Direktansprache nicht gefasst sein. Kommt die Direktansprache demzufolge unvorbereitet, so muss, um den Werbezweck von vornherein eindeutig klarzustellen, ein klares optisches Signal gegeben werden.

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Ausnahme: aufdringlich oder grob belästigend

 

OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2010, I-4 U 199/09

Das Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn

  • der Werbende sich klar als solcher zu erkennen ergibt  und

  • andererseits keine Methoden einsetzt, die sich als aufdringlich oder grob belästigend darstellen.

Keine Belästigung kann darin gesehen werden, dass der Werbende in der Öffentlichkeit seinerseits auf Kunden zugeht, weil  "die beteiligten Verkehrskreise heute stärker als früher auf die Wahrung eigener Interessen und weniger auf die Einhaltung bestimmter Umgangsformen bedacht sind".

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