Irreführende Vergleiche sind unzulässig.
Sie beurteilen sich nach §§ 5, 5 a UWG. Siehe insbes. § 5 Abs. 4 UWG.
Siehe hier.
Irreführende Vergleiche sind unzulässig.
Sie beurteilen sich nach §§ 5, 5 a UWG. Siehe insbes. § 5 Abs. 4 UWG.
Siehe hier.