Waren mit Ursprungsbezeichnung
Art. 4 e der Richtlinie 2006/114/EG enthält eine Zulässigkeitsvoraussetzung für vergleichende Werbung, die in § 6 Abs. 2 UWG nicht erwähnt wird. Danach ist vergleichende Werbung u.a. nur zulässig, wenn sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung bezieht.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung wird vom EuGH restriktiv ausgelegt.
EuGH, Urt. v. 19.4.2007, C‑381/05, Tz. 70 ff– De Landtsheer
Sofern alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung eingehalten sind, erschiene ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen, der sich im Sinne eines absoluten Verbots von Vergleichen zwischen Waren ohne Ursprungsbezeichnung und Waren mit Ursprungsbezeichnung auswirkte, nicht gerechtfertigt und ohne berechtigte Grundlage in Art. 3a Abs. 1 Buchst. f (heute Art. 4 e) der Richtlinie.
Da sich ein solches Verbot überdies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 3a Abs. 1 Buchst. f (heute Art. 4 e) der Richtlinie ergibt, bedeutete seine grundsätzliche Errichtung mittels einer extensiven Auslegung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für vergleichende Werbung eine Einschränkung dieser Art von Werbung. Dieses Ergebnis liefe der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider.
Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3a Abs. 1 Buchst. f (heute Art. 4 e) der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht jeder Vergleich, der sich für Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht, unzulässig ist.