Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(a) Mitwirkungspflicht des Werbenden

EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04, Tz. 69 f – Lidl/Colruyt

Art. 6 der Richtlinie 84/450/EWG (heute Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die für die Einhaltung der Richtlinie sorgen sollen, die Befugnis zu übertragen, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigen Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint, und „bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Nachweise kurzfristig vorzulegen“. Diese Bestimmung verlangt außerdem, dass diese Verwaltungsbehörden und diese Gerichte ermächtigt werden, Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der verlangte Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.

BGH, Urt. v. 7.12.2006, I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 – Umsatzzuwachs

Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.2012, I-20 U 141/08, Tz. 34 – (Saatgut-) Sortenvergleich

Den Werbenden trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen zu können, und er muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen. Wird der verlangte Beweis nicht angetreten, ist die Tatsachenbehauptung als unrichtig anzusehen.