Zu Wirkungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischen Behandlungen und Verfahren siehe § 3 HWG, zu gesundheitsbezogenen Wirkungen von Lebensmitteln siehe die HCVO.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2022, 5 U 173/19 (= MD 2022, 920)
Angaben über von der Verwendung zu erwartenden Ergebnissen sind Wirkungsangaben (Bomkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 UWG, Rdnr. 2.215).
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.2.2024, 2 U 136/23, Tz. 42
Eine Werbung mit Behauptungen, die jeder Grundlage entbehren, ist irreführend, weil der Verkehr annimmt, niemand werde ohne qualifizierte Grundlage derartige Behauptungen aufstellen (vgl. BGH Beschl. v. 8.5.2013, I ZR 94/09, Tz. 4).
OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2022, 5 U 173/19 (= MD 2022, 920)
Die Formulierung der Wirkaussagen in der Möglichkeitsform „kann" führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen (OLG Nürnberg GRUR-RS 2021, 20803, Rdnr. 25). Sie trägt jedoch nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis auch dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig sein können (LG Hannover GRUR-RS 2019, 36699, Rdnr. 35). Sowohl die „Kann"-Aussagen als auch die Aussagen in der Möglichkeitsform suggerieren aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dass die Anwendung grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dass die Anwendung dieses bei einer bestimmten Anzahl von Personen auch tut. Das Verständnis des Verkehrs geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahingehend, dass die ausgelobten Effekte (lediglich) nicht ausgeschlossen seien. Daher müsse die grundsätzliche Eignung des Produkts zur Hervorrufung der ausgelobten Wirkungen und die grundsätzliche Eignung der Anwendungsform in der gebotenen Weise wissenschaftlich belegt sein. Soweit durch die Formulierung, dass die genannten Wirkungen eintreten „können" bzw. „möglich" sind, eine Relativierung der Werbebehauptungen eingetreten ist, handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dennoch um eine Wirksamkeitsaussage bzw. -versprechung.
OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2019, 2 U 144/18, Tz. 64 ff – Anti-Zecken-Snack
Die Beklagte erweckt durch die Bezeichnung als „Anti-Zecken-Snack“, die im Rahmen der konkreten Verletzungsform im Kontext mit weiteren Aussagen wie „natürlicher Zeckenschutz“ und „die biozidfreie Zeckenabwehr“ steht, den Eindruck, dass das von ihr beworbene Produkt die zugeschriebene zeckenvorbeugende Wirkung hat. Aufgrund dieser einschränkungslos aufgestellten Behauptung geht der Verbraucher davon aus, dass es für diese Aussage eine qualifizierte Grundlage gibt, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Verständnis des Verbrauchers richtig ist, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist, trägt die Beklagte.
Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 32). Die Irreführung liegt in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen wird, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen wird, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert ist, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert wird (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5, Abschnitt M Rn. 18).
Was unter „wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert“ zu verstehen ist, ist im Verkehr mit Futtermitteln allerdings anders zu beurteilen als im Verkehr mit Lebensmitteln. Im Verkehr mit Lebensmitteln geht es um die menschliche Gesundheit, im Verkehr mit Futtermitteln um die tierische Gesundheit, der rechtlich nicht derselbe Stellenwert zukommt wie der menschlichen Gesundheit. Es ist deshalb nicht vertretbar, bei Futtermitteln Auslobungen generell auszuschließen, wenn sie in der Wissenschaft kontrovers beurteilt werden oder Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind. Vielmehr kann bei Futtermitteln eine Aussage über Wirkungen auch dann wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, wenn sie der herrschenden Meinung entspricht, jedoch auch Gegenmeinungen ohne besonderes wissenschaftliches Gewicht bestehen (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 33; OLG Schleswig, Urteil vom 20.03.2014, 6 U 3/12, BeckRS 2014, 22321, Rn. 50). Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 16 zur VO (EG) 767/2009, nach dem eine Angabe bereits dadurch wissenschaftlich begründet werden kann, dass alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden.
Die Beweislast dafür, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, trägt die Beklagte.
Ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2020, 6 U 246/20- ZeckEx
OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2020, 6 U 246/20- ZeckEx
Die Beklagte erweckt durch die Bezeichnung "ZeckEx" im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen "Die enthaltenen Kräuter und die Bierhefe … unterstützen ernährungsbedingt den Hautstoffwechsel … Dies kann auf Zecken und andere Plagegeister abschreckend wirken. … Die Fütterung sollte über die gesamte Zeckensaison erfolgen", den Eindruck, dass das Produkt eine zeckenvorbeugende Wirkung habe. Aufgrund dieser einschränkungslos aufgestellten Behauptung geht der Verwender davon aus, dass eine solche Aussage wissenschaftlich abgesichert sei.
Zur Darlegungs- und Beweislast siehe hier.